Benutzungs- und Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten der Stadt Naumburg (Saale)
Auf Grundlage des § 45 Abs. 2 Ziff.6 Kommunalverfassungsgesetz (KVG) in Verbindung mit § 11 Sportfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SportFG LSA) in der jeweils gültigen Fassung beschloss der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung vom 14.12.2016 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für die Benutzung von Sportstätten der Stadt Naumburg (Saale):
§ 1 Widmung
(1) Alle in der Anlage 2 zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung aufgeführten Sportstätten, die sich im Eigentum der Stadt Naumburg (Saale) befinden und vom Sachgebiet Kindertageseinrichtungen, Grundschulen, Sport und Stadtjugendpflege verwaltet werden, stehen als öffentliche Einrichtungen der Stadt Naumburg (Saale) zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung.
§ 2 Nutzung
(1) Die Sportstätten stehen den Schulen während der gesamten Schulzeit grundsätzlich täglich von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr zur Verfügung. Hierzu zählen auch Arbeitsgemeinschaften der Schulen sowie die Hortbetreuung. Ausnahmen sind mit der Stadt Naumburg und der Schulleitung abzustimmen. Sonstige Nutzungen sind zu sportlichen Zwecken außer in den Schulferien Montag bis Freitag von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie stundenweise am Samstag und Sonntag möglich.
(2) Über die Nutzung der Sporteinrichtungen sind zwischen der Stadt und den Nutzern Verträge abzuschließen, aus denen sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten ergeben. Erst nach Abschluss dieser Verträge dürfen die Sportstätten genutzt werden.
(3) In diesen Verträgen ist Folgendes zu regeln:
Bei mehrfacher unbegründeter Nichtnutzung der Sportstätten durch den Vertragspartner kann der Nutzungsvertrag fristlos durch die Stadt gekündigt werden. Der Nutzungsvertrag kann von Seiten der Stadt ebenfalls fristlos gekündigt werden, wenn ein Verstoß gegen die Hallen- bzw. Platzordnung der Sportstätten vorliegt. Die Laufzeit der Verträge beträgt bei dauerhafter Nutzung der Sportstätte ein Jahr und verlängert sich automatisch bei Nichtkündigung.
(4) Bei jeder Nutzung der Sportstätten ist eine Eintragung in die dafür vorgesehenen Nutzungsbücher durch den Nutzungsverantwortlichen, welcher durch den Nutzer bestimmt wird, vorzunehmen.
Dabei sind folgende Angaben zu machen:
Name des Nutzers (Vereinsname/ Schulname o.ä.)
Zustand der Sportstätte (evtl. Beschädigungen, Verschmutzungen o.ä.)
Nutzungszeit
Unterschrift des Nutzungsverantwortlichen
Die Nutzungsbücher werden vom Hausmeister bzw. Platzwart in regelmäßigen Abständen kontrolliert.
§ 3 Nutzungsrangfolge
Über die Nutzung der Sportstätten wird unter Beachtung der folgenden Rangfolge entschieden:
1. Schulen und Horte
2. Sportvereine der Stadt Naumburg (Saale) und ihrer Ortsteile
3. Kindertageseinrichtungen in kommunaler oder freier Trägerschaft
4. sonstige gemeinnützige Naumburger Vereine (Kulturvereine etc.) und soziale Vereine und Verbände
5. auswärtige Vereine
§ 4 Zahlungspflicht, Rechnungslegung & Voraussetzungen für ermäßigte/ unentgeltliche Nutzung
(1) Die Nutzung der Sportstätten für Schulen und Kindereinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Naumburg (Saale) ist unentgeltlich.
(2) Die Vereine und anderen Nutzer der Sportstätten sind verpflichtet, für die Nutzung ein Entgelt gem. § 5 dieser Satzung zu leisten.
Dabei gelten folgende Ermäßigungen, die auch kumulativ zur Anwendung kommen:
1. Sportvereine, die eine Mitgliedschaft beim Landessportbund nachweisen können, werden ausschließlich an den Betriebskosten beteiligt.
2. Sportvereine nach Nr. 1, die nachweisen können, dass mehr als 75 % ihrer Mitglieder während der entsprechenden Nutzungszeit das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten die Nutzung unentgeltlich (Kinder- und Jugendsport).
3. Für Sportvereine nach Nr. 1, die nachweisen können, dass mehr als 25 % ihrer Mitglieder während der entsprechenden Nutzungszeit das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, reduziert sich der zu zahlende Betriebskostenanteil auf 50 % (Mischgruppe).
4. Gemeinnützige Naumburger Vereine, Naumburger Sportvereine, die nicht Mitglied im LSB sind, sowie soziale Vereine und Verbände zahlen die Betriebskosten voll. Können diese Vereine und Verbände nachweisen, dass mehr als 75% ihrer Mitglieder während der entsprechenden Nutzungszeit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt die Nutzung unentgeltlich.
(3) Die Benutzungsentgelte sind nach der Nutzung zu begleichen. Bei dauerhafter Nutzung wird die Rechnungslegung halbjährlich erstellt. Das Benutzungsentgelt ist auch dann zu entrichten, wenn die gewährte Nutzung nicht wahrgenommen wurde. Wenn aus Gründen, welche die Stadt zu vertreten hat, Sportstätten nicht in Anspruch genommen werden können, entfällt die Entgeltpflicht.
Stichtag für die Erhebung der Mitgliederzusammensetzung ist der 01.01. des Jahres.
§ 5 Entgelte
(1) Die Entgelte gelten pro Stunde in Euro (halbstündige Nutzung möglich).
Für die Nutzung der Sportstätten werden folgende Entgelte erhoben:
|
Sportvereine (Mitgliedschaft LSB) |
Sportvereine (Mitgliedschaft LSB) |
|
|
Sportstätte |
>/= 75 % der Nutzer über 18 Jahre § 4 Abs. 2 Nr. 1 |
< 75 % >25 % der Nutzer unter 18 Jahre (Mischgruppe) § 4 Abs. 2 Nr. 3
|
Kitas- und Schulen in freier Trägerschaft, Naumburger Sportvereine, gemeinnützige Naumburger Vereine, soziale Vereine & Verbände § 4 Abs. 2 Nr. 4
|
Sonstige Nutzer |
Salztorschule |
1,60 |
0,80 |
3,30 |
7,00 |
Albert-Schweitzer-Schule |
2,90 |
1,40 |
5,90 |
12,00 |
Uta-Schule |
2,90 |
1,40 |
5,90 |
12,00 |
Max-Klinger-Schule |
3,60 |
1,80 |
7,30 |
15,00 |
Bergschule |
3,60 |
1,80 |
7,30 |
15,00 |
Georgenschule |
4,10 |
2,00 |
8,30 |
17,00 |
Jahnsportstätte(Außenanlage)
|
4,00 |
2,00 |
8,00 |
11,00 |
Jahnsportstätte(Turnhalle)
|
2,90 |
1,40 |
5,90 |
12,00 |
Krumme Hufe(gesamte Anlage)
|
10,20 |
5,10 |
20,40 |
29,00 |
Krumme Hufe (kleine Sportfläche)
|
2,00 |
1,00 |
4,10 |
6,00 |
Krumme Hufe (große Sportfläche)
|
6,30 |
3,10 |
12,70 |
18,00 |
Krumme Hufe (Kunststoffplatz) |
1,70 |
0,80 |
3,40 |
4,00 |
(2) Bei außergewöhnlichen Verschmutzungen können die dadurch entstehenden Reinigungskosten zusätzlich zu den Nutzungsentgelten als Auslagen gem. § 14 Verwaltungskostengesetz LSA in Rechnung gestellt werden.
§ 6 Sonstiges
Über die Nutzung der Sportstätten entscheidet das Sachgebiet Kindereinrichtungen, Grundschulen, Sport und Stadtjugendpflege der Stadt Naumburg (Saale). Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, in besonderen begründeten Einzelfällen einen Erlass bzw. eine Ermäßigung des Nutzungsentgeltes zu gewähren.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt mit Wirkung zum 01.07.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 28.05.2008 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Naumburg, den 11.01.2017
gez. Bernward Küper
Oberbürgermeister