Bekanntmachung zur Bundestagswahl am 24.09.2017
Meldeauskünfte an Parteien und Wählergruppen
Widerspruchsrecht
Gem. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz – Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen – (BMG, 03.05.2013, BGBl. I, S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218), darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangegangenen Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 BMG Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die von oben benannter Auskunft betroffene Person kann der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Stadtverwaltung Naumburg
Bürgerbüro
Markt 1, 06618 Naumburg (Saale)
einzureichen.
gez. Bernward Küper
Oberbürgermeister