Nach § 10 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25, 39), besteht der Gemeindewahlausschuss aus dem Gemeindewahlleiter als Vorsitzenden und zwei bis sechs Beisitzerinnen bzw. Beisitzern sowie ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die der Gemeindewahlleiter aus den Wahlberechtigten des Wahlgebietes beruft. Bei der Berufung der Beisitzer/innen sollen Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.
Entsprechend § 4 Abs. 1 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338, 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom
21. September 2018 (GVBl. LSA S. 314), fordere ich alle im Wahlgebiet der Stadt Naumburg (Saale) vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer/innen und stellvertretende Beisitzer/innen für den Gemeindewahlausschuss vorzuschlagen.
Die Vorschläge sind innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beim Gemeindewahlleiter, Markt 1, 06618 Naumburg (Saale), einzureichen.
Die Beisitzer/innen und stellvertretenden Beisitzer/innen des Wahlausschusses sind ehrenamtlich tätig (§ 13 Abs. 1 KWG LSA). Nach § 13 Abs. 2 KWG LSA können Wahlbewerber/innen und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge kein Wahlehrenamt innehaben. Ablehnungsgründe für die Übernahme eines Wahlehrenamtes ergeben sich aus § 13 Abs. 3 KWG LSA.
In diesem Zusammenhang wird auf § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a KWG LSA hingewiesen.
Naumburg (Saale), den 13.11.2020
Dr. Lars-Peter Maier
Gemeindewahlleiter