Die Flurbereinigungsbehörde hat mit Beschluss vom 15.09.2017 das Flurbereinigungs-verfahren Osterfeld, Verf.-Nr.: 611/ 46 BLK 029 nach § 86 FlurbG angeordnet.
Durch den mit diesem Beschluss angeordnete Hinzuziehung und Ausschließung vergrößert sich das Verfahrensgebiet (§ 7 FlurbG) im Flurbereinigungsverfahren Osterfeld insgesamt um 20,7383 ha. Dabei werden 19,0723 ha aus dem Verfahren ausgeschlossen und 39,8106 ha neu in das Verfahren hinzugezogen. Diese Hinzuziehung von 39,8106 ha entspricht 3,45 % der Fläche des bisherigen Flurbereinigungsgebietes. Es handelt sich dabei um eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes nach § 8 Abs.1 FlurbG.
Die Flurbereinigungsbehörde hat das ihr nach § 8 Abs. 1 FlurbG zustehende Ermessen bei der Änderung des Flurbereinigungsgebietes pflichtgemäß entsprechend den Vorgaben des § 1 Abs.1 VwVfG LSA i.V.m. § 40 VwVfG ausgeübt. Durch die Ausschließung des Flurstückes wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.
Die Änderung dient der Schaffung besserer vermessungstechnischer Voraussetzungen zur Herstellung der Verfahrensgebietsgrenze, unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten.
Durch die Hinzuziehung vorbenannter Flurstücke werden Voraussetzungen geschaffen, um den Ausbau der Maßnahmen W01, W02 und G32 rechtlich abzusichern.
Das Flurbereinigungsgebiet wurde so begrenzt, dass es dem Zweck der Flurbereinigung dient.