Amtliche Bekanntmachung

über das Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten aus dem Melderegister der Stadt Naumburg (Saale)

Gemäß § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 und § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz hat jede in

Naumburg (Saale) einwohnende Person das Recht, den regelmäßigen Datenübermittlungen (Gruppenauskunft mit melderechtlichen Daten) zu widersprechen. Es wird einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung darauf hingewiesen.

Dies betrifft die Datenübermittlungen an:

1.         das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
            (§ 36 Absatz 2 Satz 1 BMG i. V. m. § 58 c Absatz 1 Satz 1 Soldatengesetz (SG))

Nach § 58 b SG können sich Personen verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten, sofern sie geeignet sind. Für die Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Absatz 1 des SG jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1.    Familienname,
2.    Vornamen,
3.    gegenwärtige Anschrift.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.

2.         Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
            (§ 42 Absatz 3 Satz BMG)

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

1.    Vor- und Familiennamen,
2.    frühere Namen,
3.    Geburtsdatum und Geburtsort,
4.    Geschlecht,
5.    Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
6.    derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,
7.    Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG sowie
8.    Sterbedatum.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.

3.         Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
            (§ 50 Absatz 5 i. V. m. § 50 Absatz 1 BMG)

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

Dabei werden folgende Daten übermittelt:

1.    Familienname,
2.    Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.    Doktorgrad und
4.    derzeitige Anschriften sowie,
5.    sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Der Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Wahlvorschlägen bewirkt, dass die Daten nicht übermittelt werden. Er ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.

4.         Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
            (§ 50 Absatz 2 i. V. m. § 50 Absatz 5 BMG)

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über

1.    Familienname,
2.    Vornamen,
3.    Doktorgrad,
4.    Anschrift sowie
5.    Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind dabei der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Er ist bei allen Meldebehörden einzulegen, bei denen die betroffene Person gemeldet ist. Ein Widerspruch bei Ehejubiläen wirkt auch für den anderen Ehegatten. Der Widerspruch kann nur durch beide Ehegatten gemeinsam widerrufen werden.

5.         Adressbuchverlage
            (§ 50 Absatz 3 i. V. m. § 50 Absatz 5 BMG)

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über

1.    Familienname,
2.    Vornamen,
3.    Doktorgrad und
4.    derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden einzulegen, bei denen die betroffene Person gemeldet ist.

Einwohner, die mit der o.g. Übermittlung Ihrer Daten in Gänze oder im Einzelnen nicht einverstanden sind, können dies schriftlich, mündlich oder zur Niederschrift der

Stadt Naumburg (Saale)
FB III – SG Bürgerdienste
Bürgerbüro
Markt 1
06618 Naumburg (Saale)

mitteilen. Es werden dafür keine Kosten erhoben.

Einwohnerinnen und Einwohner, die bereits einen Widerspruch eingereicht haben, brauchen diesen nicht zu erneuern.
Der Widerspruch gilt bis zum Widerruf unbefristet.

Der Widerspruch kann formlos oder unter Verwendung des nachstehenden Antragsformulars eingereicht werden. Das Antragsformular ist im Bürgerbüro der Stadt Naumburg (Saale) erhältlich oder kann über die Internetseite der Stadtverwaltung Naumburg (Saale) www.naumburg.de heruntergeladen werden.

Naumburg (Saale), den 14.11.2023

gez. Armin Müller
Oberbürgermeister

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Antrag ÜSP.pdf
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Datumsbezug: 21.11.2023

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