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Allgemeinverfügung Weinfest und Töpfermarkt 2024

- Amtliche Bekanntmachung -

Durchführung des Ladenöffnungszeitengesetzes im Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA); Erlass einer Allgemeinverfügung über die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtzentrum der Stadt Naumburg (Saale) am 25.08.2024.

Allgemeinverfügung

1. Die Stadt Naumburg (Saale) erlaubt die Öffnung der Verkaufsstellen in Naumburg (Saale) am 25.08.2024 anlässlich des jährlichen Weinfestes mit Töpfermarkt in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Die Erlaubnis zur Öffnung der Verkaufsstellen begrenzt sich örtlich auf den Innenstadtbereich und den Steinweg. Der Innenstadtbereich wird beginnend im Norden durch das Marientor, östlich durch die Marien- und die Jakobsmauer über die Wenzelsmauer und das Salztor im Süden, sowie dem Lindenring einschließlich des Steinweges im Nordwesten begrenzt. Somit ist die Erlaubnis auf folgende Straßen beschränkt: Curt-Becker-Platz, Domplatz, Fischgasse, Fischstraße, Herrenstraße, Jakobsgasse, Jakobsmauer, Jakobsstraße, Jüdengasse, Lindenring, Mariengasse, Marienmauer, Marienplatz, Marienstraße, Markt, Mühlgasse, Neustraße, Postring, Reußenplatz, Rosengarten, Salzstraße, Steinweg, Thainburg, Topfmarkt, Weingarten, Wenzelsgasse, Wenzelsmauer.

2. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.

3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Begründung:

I.

Das Naumburger Weinfest findet in der Zeit vom 23.08.2024 bis 25.08.2024 statt. Der zugehörige Töpfermarkt findet vom 24.08.2024 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am 25.08.2024 in der Zeit von 10:00 bis 17:00 Uhr auf dem Naumburger Marktplatz und in der Jakobsstraße bis hin zum Holzmarkt statt.

II.

Zu 1.

a) Grundlagen der Allgemeinverfügung

Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 LÖffZeitG ist eine Öffnung der Verkaufsstellen an den aufgeführten Feiertagen ausgeschlossen. Nach § 7 Absatz 2 Satz 1 LÖffZeitG kann die Öffnung der Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf zudem fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

Die Stadt Naumburg (Saale) ist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 LÖffZeitG die sachlich und örtlich zuständige Gemeinde. Mit dem ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff des „besonderen Anlasses“ wird für eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen ein besonderer Sachgrund verlangt, um den durch Artikel 140 GG und Artikel 35 Abs. 2 Verf LSA in Verbindung mit Artikel 139 WRV vorgegebenen Auftrag zum Schutz von Sonn- und Feiertagen gerecht zu werden. (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung eines LÖffZeitG LSA, LT-Drs. 5/288, S. 15, 21)

Nach aktueller Rechtsprechung reichen das wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaberinnen und Verkaufsstelleninhaber und das Interesse zum Einkaufen der Besucherinnen und Besucher für die Annahme eines besonderen Sachgrundes nicht aus. Zudem muss die Öffnung der Verkaufsstellen und die anlassgebende Veranstaltung in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Die anlassgebende Veranstaltung muss hierbei den beträchtlichen Besucherstrom auslösen, um einen Anlass für eine Ladenöffnung geben zu können; der Besucherstrom dürfe nicht umgekehrt durch die Öffnung der Verkaufsstellen entstehen. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 – juris; BVerwG, Urt. Vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1.16- juris) hat die Gemeinde zum Nachweis einer besonderen Anlassbezogenheit vor Erlass einer entsprechenden Freigabe zur Öffnung von Verkaufsstellen eine Prognose darüber anzustellen, ob der Umfang der Besucherströme, die durch den konkreten Anlass ausgelöst werden, die Anzahl der Besucherinnen und Besucher übersteigt, welche lediglich aus Anlass der Öffnung der betreffenden Verkaufsstellen kämen.

b) Anlassbezogenheit

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 LÖffZeitG stellt das Weinfest mit dem verbundenen Töpfermarkt am letzten Augustwochenende einen besonderen Anlass dar.

Das jährliche Weinfest mit dem Töpfermarkt hat eine besondere Bedeutung und hat sich seit über 30 Jahren zu einer festen Tradition im Naumburger Stadtbild entwickelt. An diesem Wochenende reisen ca. 60 Kunsthandwerkerinnen und Kunsthandwerker aus ganz Deutschland an, die eine Vielzahl von Töpferwaren anbieten werden. Hierbei ist von einem einmaligen, keramisch und handwerklich geprägten Angebot auszugehen. Die Anziehungskraft des Marktes wird durch die Präsentation in der historischen Altstadt noch verstärkt.
Der Töpfermarkt spiegelt das traditionelle Töpferhandwerk in der Region wieder und wird von Besucherinnen und Besuchern aus der Region sehr gern in Anspruch genommen, da kein vergleichbarer Markt in einer anderen Stadt im Landkreis durchgeführt wird. Der Töpfermarkt und das Weinfest werden zu einem erheblichen Besucherstrom aus dem Umland führen.

c) beträchtlicher, anlassbezogener Besucherstrom

Zur Abschätzung der Besucherströme wurden die Daten des Naumburger Innenstadtvereines e. V. und der von der Stadt Naumburg (Saale) erhobenen Daten hinzugezogen. Ferner wurden ergänzend die Erfahrungswerte aus den Vorjahren betrachtet. Unter Berücksichtigung der überregionalen Werbung wird prognostiziert, dass an diesem Wochenende mindestens 4.000 Personen das Weinfest und den Töpfermarkt besuchen werden.

Auf den Erhebungsdaten des Naumburger Innenstadtvereines e. V. basierend, besuchen an einem anlasslosen Erhebungstag mit gleichzeitig stattfindendem Wochenmarkt (Samstag) durchschnittlich 233 Personen die Verkaufsstellen der Innenstadt.

Unterstellt man eine geschätzte Besucherzahl von 4.000 Personen für das Weinfest und den Töpfermarkt vom 23.08.2024 bis 25.08.2024, läge diese deutlich über den hochgerechneten Besucherströmen an den einzelnen anlasslosen Erhebungstagen (Dienstag, Samstag, Sonntag). In der Gesamtbewertung steht das Naumburger Weinfest mit dem dazugehörigen Töpfermarkt in seiner öffentlichen Wirkung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der am 25.08.2024 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr angedachten Ladenöffnung deutlich im Vordergrund. Es ist deshalb gerechtfertigt, flankierend die Öffnung der Ladengeschäfte in der Altstadt zu erlauben.

d) räumliche Beschränkung der Allgemeinverfügung

Die Öffnung der Verkaufsstellen kann gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖffZeitG auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden. Die räumliche Beschränkung ist insbesondere dann angebracht, wenn die anlassbezogene Veranstaltung keine weitere ausstrahlende Bedeutung hat und insbesondere weitere Gemeindeteile nicht betroffen sind. Von dieser Regelung macht die Stadt Naumburg (Saale) Gebrauch. Die Stadt Naumburg (Saale) ist eine Stadt im Süden des Landes Sachsen-Anhalt. Naumburg (Saale) ist ein staatlich anerkannter Erholungsort und zieht mit dem Naumburger Dom als Wahrzeichen und UNESCO-Weltkulturerbe viele Besucherinnen und Besucher in die mittelalterliche Altstadt. Die Gesamtfläche der Stadt beträgt 129,9 km². Die Altstadt der Stadt Naumburg (Saale) erstreckt sich auf einer Fläche von 0,578 km². Dies stellt 0,44 Prozent der Gesamtfläche des Gemeindegebietes dar. In der Altstadt wohnen 6,48 Prozent der Gesamteinwohner, das sind 2.145 Menschen (Stand 30.06.2020). In der Naumburger Innenstadt haben sich 445 Gewerbetreibende niedergelassen. Davon 130 als Händlerinnen und Händler und 50 als Gastronomen. Der Bereich der Naumburger Innenstadt ist der Mittelpunkt des Einkaufens für das umliegende Einzugsgebiet.

Die Allgemeinverfügung wird nur für den räumlich begrenzten Teil der Innenstadt erlassen für den ein hinreichend enger räumlicher Zusammenhang zum Weinfest und dem Töpfermarkt erkannt werden kann. Das unter Ziffer 1 beschriebene Gebiet wird als Annex zum Weinfest und dem Töpfermarkt bewertet. Somit wird der mögliche Bereich der Ladenöffnung auf das Maß der historisch geprägten Fußgängerzone in der Naumburger Innenstadt reduziert. Diese ist geprägt von vier Achsen (Marienstraße, Jakobsstraße, Salzstraße und Herrenstraße), die ausgehend vom Marktplatz in alle Himmelsrichtungen der Innenstadt verlaufen. In diesen Bereichen liegende Handelseinheiten befinden sich in unmittelbarer Nähe zum diesjährigen Weinfest und dem Töpfermarkt und sind binnen weniger Minuten fußläufig erreichbar.

e) zeitliche Begrenzung der Allgemeinverfügung

Eine Gemeinde darf nach § 7 Abs. 1 LÖffZeitG an maximal vier Sonn- und Feiertagen pro Jahr eine Öffnung der Verkaufsstellen ermöglichen. Bisher wurde im Jahr 2024 ein verkaufsoffener Sonntag durchgeführt. Das Gesetz beschränkt die Öffnungsmöglichkeit der Verkaufsstellen in der Zeit von 11:00 Uhr bis 20:00 Uhr, und darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.  Die zeitliche Vorgabe für die Öffnung der Verkaufsstellen am 25.08.2024 wird diesen Anforderungen gerecht.

f) Entscheidung

Im Hinblick auf die regionale Bedeutung des Weinfestes und dem dazugehörigen Töpfermarkt und der Besucherströme an anlasslosen Erhebungstagen lässt sich feststellen, dass das Weinfest vom 23.08.2024 bis 25.08.2024 mit dem Töpfermarkt am 25.08.2024 mehr Besucher anziehen wird, als die alleinige Öffnung der Verkaufsstellen in unmittelbar angrenzender Nähe. Die Ladenöffnung wird daher als bloßer Annex zum Weinfest und dem Töpfermarkt gesehen und tritt somit in den Hintergrund. Diese Feststellung führt zum Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Zu 2.)

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet sich auf § 80 Abs. 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diese kann von der Stadt Naumburg (Saale) besonders angeordnet werden, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt. Im vorliegenden Fall ist das öffentliche Interesse durch die erheblichen Besucherströme als auch durch die teilnehmenden Verkaufsstellen, die ein Interesse an der Wirksamkeit der Allgemeinverfügung für den 25.08.2024 haben, bereits gegeben. Das Versorgungsinteresse der Besucher und das Interesse an einer Ladenöffnung am 25.08.2024 durch die Verkaufsstelleninhaber begründet ein besonderes öffentliches Interesse. Dies überwiegt dem Interesse eines möglichen Widerspruchsführers oder Klägers an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Somit ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nummer 4 VwGO im öffentlichen Interesse geboten.

Zu 3.)

Eine Allgemeinverfügung darf nach § 1 Abs. Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. § 41 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auch dann öffentlich bekannt gemacht werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Aufgrund der vielen Verkaufsstellen in der Naumburger Innenstadt ist eine persönliche Bekanntgabe untunlich. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Es kann gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich beim Oberbürgermeister der Stadt Naumburg (Saale) oder zur Niederschrift im Bürgerbüro, Markt 1, 06618 Naumburg (Saale) zu erheben.

Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) kann beim Verwaltungsgericht Halle (Saale), Thüringer Str. 16, 06112 Halle (Saale) der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Der Antrag kann auch auf elektronischem Weg gestellt werden. Das Verwaltungsgericht Halle (Saale) ist über folgende DE-Mail-Adresse erreichbar:

vg-halle@egvp.de-mail.de .

Über die E-Mail-Adresse des Gerichts können Dokumente in Rechtssachen nicht wirksam übermittelt werden.

 

Naumburg (Saale), 24.06.2024

 

Armin Müller
Oberbürgermeister

© Linda Ehrlich E-Mail

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