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9. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung tritt ab 16.12.2020 in Kraft

Trotz der Eindämmungsmaßnahmen stieg die Zahl der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mit Beginn der Herbst- und Wintermonate in ganz Europa und nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dynamik an. Dies hat dazu geführt, dass bereits in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden konnte, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beiträgt.

Während die Zahl der Infektionen Ende Oktober bei insgesamt 520 000 Fällen lag, stieg diese bis Ende November auf über eine Million an. Auch die Zahl der an COVID-19 erkrankten Intensivpatienten verdoppelte sich in diesem Zeitraum. Nach den Statistiken des Robert Koch Institutes sind die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75 v. H. der Fälle unklar.

Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage ist es deshalb erforderlich, mit einer befristeten erheblichen Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionseschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken. Dieser Wert gilt wie· in § 28a des Infektionsschutzgesetzes als Orientierungsmarke für die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen.

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 am 16. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Achte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 15. September 2020 (GVBL LSA S. 432), zuletzt geändert durch Verordnung vorn 11. Dezember 2020 (GVBL LSA S. S. 678), außer Kraft.

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der der Regelungen zum 24.12. ; 31.12 sowie des 01.01.2021 mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.

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Fragen und Antworten zur Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
0.3 MB
Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
0.9 MB
16.12.2020

© Matthias Mann E-Mail

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