Erlass einer Allgemeinverfügung über die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtzentrum der Stadt Naumburg (Saale) am 11.12.2022 gemäß Ladenöffnungszeitengesetz Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA vom 22.11.2006, GVBl. LSA 2006, 528)
Allgemeinverfügung
1. Die Stadt Naumburg (Saale) erlaubt die Öffnung der Verkaufsstellen in Naumburg (Saale) am 11.12.2022 anlässlich der jährlichen Veranstaltung „Gewölbe, Türme und Kapellen“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Die Erlaubnis zur Öffnung der Verkaufsstellen begrenzt sich örtlich auf den Innenstadtbereich und den Steinweg.
Der Innenstadtbereich wird durch den Marien-, Jakobs-, Wenzels-, Linden- und den Postring begrenzt. Somit ist die Erlaubnis auf folgende Straßen beschränkt:
- Badergasse
- Engelgasse
- Fischgasse
- Fischstraße
- Herrenstraße
- Hirschpassage
- Holzmarkt
- Jakobsgasse
- Jakobsmauer
- Jakobsring
- Jakobsstraße
- Johann-Gutenberg-Straße
- Jüdengasse
- Lindenring
- Mariengasse
- Marienmauer
- Marienplatz
- Marienring
- Marienstraße
- Marientor
- Markt
- Mühlgasse
- Neustraße
- Postring
- Reußenplatz
- Rittergasse
- Rosengarten
- Salzgasse
- Salzstraße
- Steinweg
- Thainburg
- Topfmarkt
- Weingarten
- Wendenplan
- Wenzelsgasse
- Wenzelsmauer
- Wenzelsring
- Wenzelsstraße
2. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.
3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
I.
Die Veranstaltung „Gewölbe, Türme und Kapellen“ findet vom 10.12.2022 bis 11.12.2022 im gesamten Innenstadtbereich statt.
II.
Zu 1.)
a) Grundlagen der Allgemeinverfügung
Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 LÖffZeitG ist eine Öffnung der Verkaufsstellen an den dort aufgeführten Feiertagen ausgeschlossen. Nach § 7 Absatz 2 Satz 1 LÖffZeitG kann die Öffnung der Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf zudem fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
Die Stadt Naumburg (Saale) ist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 LÖffZeitG die sachlich und örtlich zuständige Gemeinde. Mit dem ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff des „besonderen Anlasses“ wird für eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen ein besonderer Sachgrund verlangt, um den durch Artikel 140 GG und Artikel 35 Abs. 2 Verf. LSA in Verbindung mit Artikel 139 WRV vorgegebenen Auftrag zum Schutz von Sonn- und Feiertagen gerecht zu werden (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung eines LÖffZeitG LSA, LT-Drs. 5/288, S. 15, 21)
Nach aktueller Rechtsprechung reichen das wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaberinnen und Verkaufsstelleninhaber und das Interesse zum Einkaufen der Besucherinnen und Besucher für die Annahme eines besonderen Sachgrundes nicht aus. Zudem muss die Öffnung der Verkaufsstellen und die anlassgebende Veranstaltung in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Die anlassgebende Veranstaltung muss hierbei einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen, um einen Anlass für eine Ladenöffnung geben zu können; der Besucherstrom darf nicht umgekehrt durch die Öffnung der Verkaufsstellen entstehen. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 – juris; BVerwG, Urt. Vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1.16- juris) hat die Gemeinde zum Nachweis einer besonderen Anlassbezogenheit vor Erlass einer entsprechenden Freigabe zur Öffnung von Verkaufsstellen eine Prognose darüber anzustellen, ob der Umfang der Besucherströme, die durch den konkreten Anlass ausgelöst werden, die Anzahl der Besucherinnen und Besucher übersteigt, welche lediglich aus Anlass der Öffnung der betreffenden Verkaufsstellen kämen.
b) Anlassbezogenheit
Gemäß § 7 Abs. 1 LÖffZeitG stellt die Veranstaltung „Gewölbe, Türme und Kapellen“ am dritten Adventswochenende einen besonderen Anlass dar. An diesem Sonntag wird die Möglichkeit angeboten, die vielen Gewölbe, Türme, Kapellen und historischen Keller in der Naumburger Innenstadt kostenlos zu besuchen und dabei eine besondere Adventsstimmung zu genießen.
Die Anziehungskraft der Veranstaltung wird durch die Präsentation der weihnachtlich geschmückten historischen Altstadt und dem gleichzeitig stattfindenden Weihnachtsmarkt noch verstärkt. „Gewölbe, Türme und Kapellen“ findet seit 2009 jährlich statt und hat für die Stadt Naumburg (Saale) durch die langjährige Tradition eine besondere Bedeutung.
Die Veranstaltung „Gewölbe, Türme und Kapellen“ vermittelt daher eine festliche Atmosphäre in der Innenstadt und unterstreicht damit auch den Charakter eines Adventssonntages. Es ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass „Gewölbe, Türme und Kapellen“ eine prägende öffentliche Wirkung haben wird, die die gewöhnliche, werktägliche Geschäftigkeit stark übersteigen wird.
c) beträchtlicher, anlassbezogener Besucherstrom
Zur Abschätzung der Besucherströme wurden die Daten des Innenstadtvereines e. V. und die von der Stadt Naumburg (Saale) erhobenen Daten hinzugezogen. Ferner wurden ergänzend die Erfahrungswerte aus den Vorjahren betrachtet.
An einem anlasslosen Erhebungstag mit gleichzeitig stattfindendem Wochenmarkt (Samstag) besuchen durchschnittlich 233 Personen die Innenstadt, um die Verkaufsstellen zu besuchen.
Aus Erfahrung der letzten Jahre wird prognostiziert, dass an diesem Wochenende mindestens 3.000 Personen „Gewölbe, Türme und Kapellen“ besuchen werden.
Die geschätzte Besucherzahl von 3.000 Personen für die Veranstaltung „Gewölbe, Türme und Kapellen“ am 10.12.2022 und 11.12.2022 unterstellt, läge diese deutlich über den hochgerechneten Besucherströmen an den einzelnen anlasslosen Erhebungstagen (Dienstag, Samstag, Sonntag). In der Gesamtbewertung steht die Veranstaltung „Gewölbe, Türme und Kapellen“ in seiner öffentlichen Wirkung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der am 11.12.2022 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr angedachten Ladenöffnung deutlich im Vordergrund. Es ist deshalb gerechtfertigt, flankierend die Öffnung der Ladengeschäfte in der Altstadt zu erlauben.
d) räumliche Beschränkung der Allgemeinverfügung
Die Öffnung der Verkaufsstellen kann gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 LÖffZeitG auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden. Die räumliche Beschränkung ist insbesondere dann angebracht, wenn die anlassbezogene Veranstaltung keine weitere ausstrahlende Bedeutung haben und insbesondere weitere Gemeindeteile nicht betroffen sind. Von dieser Regelung macht die Stadt Naumburg (Saale) Gebrauch. Die Stadt Naumburg (Saale) ist eine Stadt im Süden des Landes Sachsen-Anhalt. Naumburg (Saale) ist ein staatlich anerkannter Erholungsort und zieht mit dem Naumburger Dom als Wahrzeichen und UNESCO-Weltkulturerbe viele Besucherinnen und Besucher in die mittelalterliche Altstadt. Die Gesamtfläche der Stadt beträgt 129,9 km². Die Altstadt der Stadt Naumburg (Saale) erstreckt sich auf einer Fläche von 0,578 km². Dies stellt 0,44 Prozent der Gesamtfläche des Gemeindegebietes dar. In der Altstadt wohnen 6,48 Prozent der Gesamteinwohner, das sind 2.145 Menschen (Stand 30.06.2020). In der Naumburger Innenstadt haben sich 445 Gewerbetreibende niedergelassen, davon 130 als Händlerinnen und Händler und 50 als Gastronomen. Der Bereich der Naumburger Innenstadt ist der Mittelpunkt des Einkaufens für das umliegende Einzugsgebiet.
Die Allgemeinverfügung wird nur für den räumlich begrenzten Teil der Innenstadt erlassen, für den ein hinreichend enger räumlicher Zusammenhang zu „Gewölbe, Türme und Kapellen“ erkannt werden kann. Das unter Ziffer 1 beschriebene Areal wird als Annex zu „Gewölbe, Türme und Kapellen“ bewertet. Somit wird der mögliche Bereich der Ladenöffnung auf das Maß der historisch geprägten Fußgängerzone in der Naumburger Innenstadt reduziert. Diese ist geprägt von vier Achsen (Marienstraße, Jakobsstraße, Salzstraße und Herrenstraße), die ausgehend vom Marktplatz in alle Himmelsrichtungen der Innenstadt verlaufen. In diesen Bereichen liegende Handelseinheiten befinden sich in unmittelbarer Nähe zu der diesjährigen Veranstaltung „Gewölbe, Türme und Kapellen“ und sind binnen weniger Minuten fußläufig erreichbar.
e) zeitliche Begrenzung der Allgemeinverfügung
Eine Gemeinde darf nach § 7 Abs. 1 LÖffZeitG an maximal vier Sonn- und Feiertagen pro Jahr eine Öffnung der Verkaufsstellen ermöglichen. Bisher wurde im Jahr 2022 drei verkaufsoffene Sonntage zum Naumburger Hussiten-Kirschfest, zum Töpfermarkt mit Weinfest und zu Weihnachtliches in den Höfen durchgeführt. Das Gesetz beschränkt die Öffnungsmöglichkeit der Verkaufsstellen in der Zeit von 11:00 Uhr bis 20:00 Uhr und darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Die zeitliche Vorgabe für die Öffnung der Verkaufsstellen am 11.12.2022 wird diesen Anforderungen gerecht.
f) Entscheidung
Im Hinblick auf die regionale Bedeutung der Veranstaltung „Gewölbe, Türme und Kapellen“ und der Besucherströme an anlasslosen Erhebungstagen lässt sich feststellen, dass „Gewölbe, Türme und Kapellen“ am 11.12.2022 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr mehr Besucher anlocken wird, als die alleinige Öffnung der Verkaufsstellen in unmittelbar angrenzender Nähe. Die Ladenöffnung wird daher als bloßer Annex zu „Gewölbe, Türme und Kapellen“ gesehen und tritt damit in den Hintergrund. Diese Feststellung führt zum Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Zu 2.)
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet sich auf § 80 Abs. 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diese kann von der Stadt Naumburg (Saale) besonders angeordnet werden, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt. Im vorliegenden Fall ist das öffentliche Interesse durch die erheblichen Besucherströme als auch durch die teilnehmenden Verkaufsstellen, die ein Interesse an der Wirksamkeit der Allgemeinverfügung für den 11.12.2022 haben, bereits gegeben. Im Falle eines Widerspruchs wäre mit einer Entscheidung vor dem 11.12.2022 nicht zu rechnen. Zudem könnte durch ein eventuelles Widerspruchsverfahren das Versorgungsinteresse der Besucher nicht ausreichend gewährleistet werden. Das Versorgungsinteresse der Besucher und das Interesse an einer Ladenöffnung am 11.12.2022 durch die Verkaufsstelleninhaber begründet durch die Vielzahl der betroffenen Personen ein besonderes öffentliches Interesse. Dies überwiegt dem Interesse eines möglichen Widerspruchsführers oder Klägers an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Somit ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nummer 4 VwGO im öffentlichen Interesse geboten.
Zu 3.)
Eine Allgemeinverfügung darf nach § 1 Abs. Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. § 41 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auch dann öffentlich bekannt gemacht werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Aufgrund der vielen Verkaufsstellen in der Naumburger Innenstadt ist eine persönliche Bekanntgabe untunlich. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Es kann gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich beim Oberbürgermeister der Stadt Naumburg (Saale) oder zur Niederschrift im Bürgerbüro, Markt 1, 06618 Naumburg (Saale) zu erheben.
Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) kann beim Verwaltungsgericht Halle (Saale), Thüringer Str. 16, 06112 Halle (Saale) der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Der Antrag kann auch auf elektronischem Weg gestellt werden. Das Verwaltungsgericht Halle (Saale) ist über folgende DE-Mail-Adresse erreichbar: vg-halle@egvp.de-mail.de. Über die E-Mail-Adresse des Gerichts können Dokumente in Rechtssachen nicht wirksam übermittelt werden.