Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 201 „Wohnen Punschrau Nord“ der Stadt Naumburg (Saale)

- Amtliche Bekanntmachung -

Der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) hat am 28.09.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 201 „Wohnen Punschrau Nord“ i. d. F. vom Juli 2022 bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung beschlossen. Die Begründung nebst Anlagen wurden gebilligt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich am nördlichen Ortsrand des Ortsteils Punschrau (vgl. Übersichtskarte mit Abgrenzung des Plangebiets, ohne Maßstab).

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 201 „Wohnen Punschrau Nord“ der Stadt Naumburg (Saale) in Kraft.

Der Bebauungsplan Nr. 201 kann mit der Begründung einschließlich Anlagen von jedermann bei der Stadtverwaltung Naumburg (Saale), im Sachgebiet Stadtplanung, Markt 12 während der Dienststunden eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft gegeben. Des Weiteren kann der Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt Naumburg (Saale) sowie über das zentrale Internetportal des Landes Sachsen-Anhalt eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Naumburg (Saale) geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

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Amtliche Bekanntmachung des Inkrafttretens des Bebauungsplans Nr. 201
0.2 MB
Datumsbezug: 04.11.2022

© Matthias Mann E-Mail

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