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Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit und Dienstaufwandsentschädigungen in der Stadt Naumburg (Saale)

Aufgrund de §§ 8 und 35 Abs.1 S.1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen­ Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2024 (GVBL. LSA S. 128,132) und § 6 der Kommunal­ Entschädigungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KomEVO LSA) vom 29. Mai 2019 zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2024 (GVBI. LSA S. 2165) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 25.09.2024 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit und Dienstaufwandsentschädigung in der Stadt Naumburg (Saale) beschlossen:

 

§ 1
Aufwandsentschädigung

(1)  Allen ehrenamtlich tätigen Stadträten und Ortschaftsräten wird eine Aufwandsent­ schädigung gewährt.

(2)  Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschalbetrages einschließlich Wegstreckenentschädigung gewährt.

(3)  Sachkundigen Einwohnern, die zum Mitglied eines beratenden Ausschusses bestellt wurden, wird eine Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeld gewährt.

 

§2
Zusätzliche Aufwandsentschädigung

(1)  Dem Vorsitzenden des Gemeinderates, den Vorsitzenden der Ausschüsse - soweit der Vorsitz nicht dem Oberbürgermeister obliegt - sowie den Fraktionsvorsitzenden wird eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gewährt.

(2)  Die zusätzliche Aufwandsentschädigung wird bei Ausübung mehrerer Funktionen nach Abs. 1 nur einmal gewährt.

(3)  Im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden nach Abs. 1 für einen zusammenhän­ genden Zeitraum von mehr als 3 Monaten wird deren Stellvertretern ab diesem Zeitpunkt die zusätzliche Aufwandsentschädigung gewährt. Der Drei-Monatszeitraum beginnt mit der ersten Sitzung, an der Vorsitzende verhindert war.

 

§3
Pauschale Aufwandsentschädigung für Stadträte

(1)  Der monatliche Pauschalbetrag beträgt 245,00 Euro. In dieser Pauschale entfallen 10 % auf die Fahrten zum Sitzungsort gern. § 35 Abs.2 S.6 KVG. übersteigen die tatsächlich angefallenen Kosten diesen Betrag, so wird der überschießende Betrag auf Nachweis erstattet.

(2)  Der monatliche Pauschalbetrag für die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt 245,00 Euro.

(3)  Die Aufwandsentschädigung wird nicht gezahlt, wenn die Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate z. 8. bei Krankheit oder Urlaub nicht ausgeübt wird bzw. wenn der Anspruchsberechtigte an anberaumten Sitzungen im gleichen Zeitraum nicht teilgenommen hat. Der Drei-Monatszeitraum beginnt mit der ersten Sitzung, an der Stadtrat nicht teilgenommen hat. Bei der Berechnung der Drei-Monatsfrist werden die Monate Juli und August nicht mitgerechnet (Sommerpause).

(4)  Wenn erst nach Auszahlung des fälligen Betrages festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit des ehrenamtlich Tätigen ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausgeübt wurde., so erfolgt eine Verrechnung im darauffolgendem Zeitraum. Sollte dies nicht möglich sein, so hat der ehrenamtlich Tätige den zu Unrecht erhaltenen Betrag innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung zurück zu zahlen.

 

§4
Sitzungsgeld

(1)  Sitzungsgeld wird den berufenen sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des jeweiligen beratenden Ausschusses gewährt.

(2)  Das Sitzungsgeld für sachkundige Einwohner beträgt pro Sitzung und Tag 18 Euro.

(3)  Als Nachweis für die Sitzungsteilnahme dient die Unterschrift in der jeweiligen Teilnehmerliste. Diese übergibt der zuständige Schriftführer dem Sitzungsdienst.

(4)  Das Sitzungsgeld entfällt bei Verweisung aus dem Sitzungsraum.

 

§5
Pauschale Aufwandsentschädigung für Ortschaftsräte

(1)  Der monatliche Pauschalbetrag beträgt bei Ortschaftsräten

  • bis zu 500 Einwohnern: 28,00 Euro
  • von 501 bis 1.000 Einwohnern: 37,00 Euro
  • von 1.001 bis 1.500 Einwohnern: 45,00 Euro
  • von 1.501 bis 4.000 Einwohnern: 54,00 Euro
  • über 4.000 Einwohnern: 82,00 Euro
  • über 5.000 Einwohnern: 91,00 Euro
     

(2)  Der Ortsbürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Ortschaften

  • bis zu 500 Einwohnern: i.H.v. 208,00 Euro
  • von 501 bis 1.000 Einwohnern: i.H.v. 282,00 Euro
  • von 1.001 bis 1.500 Einwohnern: i.H.v. 368,00 Euro
  • von 1.501 bis 4.000 Einwohnern: i.H.v. 453,00 Euro
  • über 4.000 Einwohnern: i.H.v. 527,00 Euro
     

(3)  Mit den o. g. Pauschalen sind auch die Fahrten zum Sitzungsort gern.  § 35 Abs. 2 S. 6 KVG sowie mandatsbezogene Dienstreisen gern. § 6 Abs. 2 abgegolten. übersteigen die tatsächlich angefallenen Kosten den Betrag von 10 % der Pauschale so wird der überschießende Betrag auf Nachweis erstattet.

 

§6
Dienstaufwandsentschädigung Oberbürgermeister

Die monatliche Dienstaufwandsentschädigung für den Oberbürgermeister beträgt 350,00 Euro.

 

§7
Reisekostenvergütung

(1)  Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes wird den ehrenamtlich Tätigen Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften gewährt. Über die Genehmigung entscheidet der Vorsitzende des Gemeinderates.

(2)  Mandatsbezogene Dienstreisen im Zuständigkeitsbereich der Vertretung, wenn sie mit Zustimmung des Vorsitzenden der Vertretung oder eines Ausschusses erfolgen, sind ebenfalls in dem 10 prozentigem Pauschalanteil für Fahrtkosten enthalten. Übersteigen die tatsächlich angefallenen Kosten gemeinsam mit den Fahrten zum Sitzungsort diesen Betrag so wird der überschießende Betrag auf Nachweis erstattet.

 

§8
Fälligkeit

Die Zahlungen für alle ehrenamtlich tätigen Stadträte und Ortschaftsräte erfolgen im Voraus zum jeweils 1. jeden Monats. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird eine pauschale Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt.

 

§9
Steuerliche Behandlung

Der Erlass des Ministeriums für Finanzen über die steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährt werden (Erl. des MF vom 09.11.2010, MBI. LSA S. 638, geändert durch Erl. vom 16.10.2013, MBI. LSA S. 608) findet in der jeweiligen Fassung Anwendung.

§ 10
Sprachliche Gleichstellung

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die bisherige Regelung tritt damit außer Kraft.

 

 

ausgefertigt

Naumburg, den 02.01.2025

 

Armin Müller                                                                                Dienstsiegel
Oberbürgermeister

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© Linda Ehrlich E-Mail

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