Flurbereinigungsverfahren: Bad Kösen (OU)
Verfahrens-Nr.: 611-47 BLK 005
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Vorläufige Anordnung
vom 11.06.2018
I. Besitzentzug
Zur Bereitstellung von Flächen für den Neubau der B 87 – Ortsumgehung Bad Kösen von Bau-km 0+000 bis 13+250, hier für vorbereitende Arbeiten wie achäologische Untersuchungen (restlicher Straßenbereich), Baugrunduntersuchungen und Leitungsumverlegungen in den Gemarkungen Bad Kösen, Crölpa-Löbschütz, Flemmingen, Heiligenkreuz, Janisroda, Kleinheringen, Prießnitz und Schieben, wird auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das Land Sachsen-Anhalt, letztlich vertreten durch die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, Regionalbereich Süd (Unternehmensträger) auf der Grundlage des vom Landesverwaltungsamt gefassten Planfeststellungsbeschlusses vom 30.11.2010 nach § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) Folgendes angeordnet:
Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zu dem in Nr. 2 genannten Zeitpunkt der Besitz und die Nutzung der in Anlage 1 benannten Grundstücke bzw. Grundstücksteile entzogen, die im Grunderwerbsverzeichnis sowie dem landschaftspflegerischen Begleitplan und den zugehörigen Karten der Planfeststellungsunterlagen des Unternehmensträgers bezeichnet sind.
Gemäß § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 FlurbG wird der Unternehmensträger des Flurbereinigungsverfahrens ab dem 15.08.2018 in die in den Anlagen aufgeführten Flächen für den oben genannten Zweck in den Besitz und Nutzung eingewiesen.
Die Lage der entzogenen Flächen der Gemarkungen Bad Kösen (Flur 19, 20, 21), Crölpa-Löbschütz (Flur 1), Flemmingen (Flur 4, 5), Heiligenkreuz (Flur 1), Janisroda (Flur 1), Kleinheringen (Flur 1, 2), Prießnitz (Flur 1) und Schieben (Flur 1) ergibt sich aus den Karten der Anlage 2, die Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung sind. Der Unternehmensträger kennzeichnet die in Anspruch zu nehmenden Flächen vor Baubeginn in der Örtlichkeit durch Pflöcke.
Der Unternehmensträger hat sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten nicht unterbrochen wird. Hierzu hat der Unternehmensträger die vorhandenen Wege im vorgefundenen und befahrbaren Zustand zu erhalten und die erforderlichen Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten Flächen herzustellen und für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr offen zu halten. Die Erreichbarkeit der dem bisherigen Nutzer verbleibenden Flächen ist sicherzustellen. Ggf. sind neue (auch vorübergehende) Zu- und Abfahrten zu schaffen. Überflüssige Behinderungen und Beeinträchtigungen der Bewirtschaftung der verbleibenden Teilflächen sind zu unterlassen.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Nach § 80 Abs. 2, Satz 1, Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S.686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.10.2017 (BGBl. I S. 3546) wird die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung zu I. angeordnet.
III. Begründung
Zu I:
Bei dem Flurbereinigungsverfahren „Bad Kösen (OU)“ im Burgenlandkreis handelt es sich um ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. FlurbG, welches eingeleitet worden ist, um den durch den planfestgestellten Neubau der B 87 – Ortsumgehung Bad Kösen entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern zu verteilen, die durch das Großbauunternehmen der allgemeinen Landeskultur drohenden Nachteile zu vermeiden und das für das Straßenbauvorhaben erforderliche Land für den Unternehmensträger bereitzustellen.
Der Flurbereinigungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes (Obere Flurbereinigungsbehörde) vom 01.11.2010 ist seit dem 28.01.2011 unanfechtbar.
Der Neubau der B 87 ist in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen und in die Dringlichkeitskategorie „Vordringlicher Bedarf“ eingestuft worden. Das geplante Bauvorhaben umfasst den Neubau der B 87- Ortsumgehung Bad Kösen als Teil des Gesamtverfahrens der Ortsumgehung Bad Kösen – Naumburg - Wethau. Die Trassenlänge der Neubaustrecke B 87- Ortumgehung Bad Kösen beträgt 13,25 km.
Der Plan für den Neubau wurde vom Landesverwaltungsamt mit Beschluss AZ: 308.5.1-31027 F12.08 vom 30.11.2010 festgestellt. Dieser ist mit der Einstellung der Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht seit dem 25.2.2012 bestandskräftig und unanfechtbar.
Mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.6.2017 AZ: StB 25/722.6/3-2/2842781 wurde das Bauvorhaben für Vorarbeiten freigegeben. Es kann mit den umfangreichen archäologischen Untersuchungen und den Bau bestimmende Maßnahmen begonnen werden.
Für den Bau ist es dringend erforderlich, vor Ausführung des Flurbereinigungsplanes Besitz
und Nutzung an den in Anspruch zu nehmenden Flurstücken zu regeln.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft dieses Verfahrens ist gehört worden.
Zu II.
Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Die Einhaltung des vorgegebenen Bauzeitplanes ist geboten, um in einem auf die gesamte Strecke abgestimmten Bauablauf wirtschaftlich sinnvoll und umweltfreundlich zu gestalten.
Der Planfeststellungsbeschluss ist bestandskräftig und gemäß § 17e Abs.2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sofort vollziehbar.
Da Schäden bzw. Nachteile nur im Flurbereinigungsverfahren unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten gemindert bzw. durch Neugestaltung beseitigt werden können und dies sofort und weiterhin baubegleitend zum Fortgang des Neubaus geschehen muss, ist nach all dem die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung geboten, um damit die aufschiebende Wirkung etwa eingelegter Rechtsbehelfe aufzuheben.
IV. Geldabfindungen und Nutzungsentschädigungen
Gemäß § 88 Nr. 3 FlurbG hat der Träger des Unternehmens für die entstandenen Nachteile eine Entschädigung in Geld zu leisten, soweit Ersatzland nicht zur Verfügung steht.
Gemäß § 88 Nr. 6 FlurbG richtet sich die Geldentschädigung nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz; hier das FStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.08.2017 (BGBl. I S. 3122).
Nach § 19 Abs. 5 FStrG sind die Enteignungsgesetze der Länder anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA) in der Fassung vom 13.04.1994 (GVBl. LSA S. 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2010 (GVBl. LSA S. 192) bemisst sich die Entschädigung für den eingetretenen Rechtsverlust nach dem Verkehrswert des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Enteignung. Nach § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG ist die Flurbereinigungsbehörde berechtigt, die Entschädigung durch gesonderten Verwaltungsakt festzusetzen.
Entstehen durch den Besitz- und Nutzungsentzug für einzelne betroffene Bewirtschafter besondere Nachteile oder Härten, so sind diese bis zum 29.08.2018 beim ALFF Süd, Außenstelle Halle anzuzeigen und zu begründen. Gegebenenfalls wird in begründeten Fällen eine Sonderentschädigung gewährt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels erhoben werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle beantragt werden.
Im Auftrag
Hindorf
Hinweis:
Die vorläufige Anordnung einschließlich der Anlagen 1 (Flurstückslisten) und 2 (Karten) liegt 2 Wochen nach der Bekanntmachung ab dem 23.07.2018 im Bürgerbüro Naumburg, Markt 1 (Eingang Herrenstraße), 06618 Naumburg und vom 16.07.2018 bis 14.08.2018 im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd - Außenstelle Halle, Mühlweg 19, 06114 Halle während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.