Allgemeinverfügung Verkaufsoffene Sonntage 2019

Amtliche Bekanntmachung Stadt Naumburg (Saale)

Allgemeinverfügung Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2019

Auf der Grundlage von § 7 (1) Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt – LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006 (GVBl. LSA, S. 528) erlaubt die Stadt Naumburg (Saale) den Verkaufsstellen in Naumburg (Saale) und dazugehörigen Ortsteilen am 30.06.2019 aus Anlass des Kirschfestes und am 25.08.2019 anlässlich des Weinfestes sowie im Advent am 01.12. (1. Advent) und 15.12.2019 (3. Advent) jeweils in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr zu öffnen.

Den Verkaufsstellen des Ortsteils Bad Kösen ist es erlaubt, am 08.12.2019 (2. Advent) aus Anlass des Weihnachtsmarktes Bad Kösen in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr zu öffnen. Dafür entfällt der verkaufsoffene Sonntag am 30.06.2019 im Ortsteil Bad Kösen.

Ausgenommen von der Genehmigung zur Sonntagsöffnung in Naumburg (Saale) sind Möbel- und Einrichtungshäuser, Küchenstudios, Baumärkte sowie Händler von Wohnmobilen und Caravans.

Auf der Grundlage des § 7 (3) LÖffZeitG LSA erlaubt die Stadt Naumburg (Saale) den Verkaufsstellen in Naumburg (Saale) und den dazugehörigen Ortsteilen an den unmittelbar vorhergehenden Samstagen der verkaufsoffenen Sonntage jeweils von 00:00 bis 24:00 Uhr zu öffnen.

Die Inhaber der Verkaufsstellen, in denen an diesen Tagen ein Geschäftsverkehr stattfindet, sind verpflichtet, die Verkaufszeiten an oder in den Verkaufsstellen deutlich sichtbar bekannt zu geben.

Die Bestimmungen des § 9 LÖffZeitG LSA vom 22. November 2006 in der derzeit gültigen Fassung, des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 06. Juni 1994 (BGBl. I, S. 1170/1171), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 11.11.2016 (BGBl. I, S. 2500), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2017 (BGBl. I, S. 420) und des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1228) sind zu beachten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung können Inhaber von Verkaufstellen in Naumburg (Saale) und den dazugehörigen Ortsteilen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich beim Oberbürgermeister der Stadt Naumburg (Saale) oder zur Niederschrift im Bürgerbüro, Markt 1 (Eingang Herrenstraße) in 06618 Naumburg (Saale) einzulegen.

Naumburg (Saale), den 15.01.2019

gez. Bernward Küper

Oberbürgermeister

 

Datumsbezug: 23.01.2019

© Nicola Rouette-Lauer E-Mail

Zurück