Bekanntmachung
über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 26.05.2019
gemäß § 18 Abs. 2 und § 20 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
1. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke in der
Stadt Naumburg (Saale) kann in der Zeit vom
06.05.2019 bis 10.05.2019
während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag, Dienstag und Donnerstag von 09:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch von 09:00 bis 12:00 Uhr
Freitag von 09:00 bis 14:00 Uhr
in der Stadtverwaltung Naumburg, Bürgerbüro, Markt 1 (Eingang Herrenstraße), 06618 Naumburg (Saale) von den Wahlberechtigten eingesehen werden.
2. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes besteht. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 10.05.2019 bis 14 Uhr, bei der Stadt Naumburg (Saale), Bürgerbüro einen Berichtigungsantrag stellen.
Wer einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellt (§ 19 Abs. 1 KWG LSA), hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.
3. Innerhalb der Frist, Einsicht zu nehmen, ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 05.05.2019 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Berichtigungsantrag für das Wählerverzeichnis stellen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
5.1 Ein Wahlberechtigter,
- der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
- der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
5.2 Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragsstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragsstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
5.3 Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
5.4 Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.
5.5 Wahlscheine können bis zum 24.05.2019, 18 Uhr, beantragt werden. Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, beantragen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
6. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlbereiches, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen.
7. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich einen amtlichen Stimmzettel des Wahlbereiches, einen amtlichen Stimmzettelumschlag, einen amtlichen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde und ein Merkblatt zur Briefwahl.
Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.
Naumburg (Saale), den 03.04.2019
gez. Bernward Küper
Gemeindewahlleiter