Für das durch die obere Flurbereinigungsbehörde (Landesverwaltungsamt Halle) mit Beschluss vom 01.11.2010 angeordnete Flurbereinigungsverfahren Bad Kösen (OU), AZ. 611 B1.12 ergeht folgende
Änderungsanordnung Nr. 1:
Vom Flurbereinigungsverfahren Bad Kösen (OU) werden gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 JahressteuerG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) die in Anlage 1 aufgeführten Flurstücke ausgeschlossen.
Das Verfahrensgebiet umfasst nunmehr die in Anlage 2 aufgeführten Flurstücke und eine Fläche von 1.711,5192 ha.
Die Fläche des geänderten Flurbereinigungsgebietes ist auf der zu dieser Änderungsanordnung gehörigen Gebietskarte als Anlage 3 orange farbig umrandet.
Begründung:
Die obere Flurbereinigungsbehörde (Landesverwaltungsamt Halle) hat mit Beschluss vom 01.11.2010 das Flurbereinigungsverfahren Bad Kösen (OU), Verf.-Nr.: 611-47 BLK 005 nach § 87 FlurbG angeordnet.
Die in der Anlage 1 aufgeführten Flurstücke sind dem in der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens vom 01.11.2010 und im § 87 (1) FlurbG genannten Zweck nicht dienlich. Es handelt sich hauptsächlich um nicht landwirtschaftlich genutzte Flurstücke. Der Ausschluss dieser Flurstücke dient damit der sinnvollen Abgrenzung des Verfahrensgebietes gemäß § 7 des Flurbereinigungsgesetzes.
Durch den mit diesem Beschluss angeordneten Ausschluss verringert sich das Verfahrensgebiet ( § 7 FlurbG) im Flurbereinigungsverfahren Bad Kösen (OU) um
43,3214 ha. Es handelt sich dabei um eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungs-gebietes nach § 8 Abs.1 FlurbG, da das Verfahrensgebiet durch den Ausschluss von Flurstücken um 2,5 % verkleinert wird. Eine Mehrbelastung der Eigentümer ist dadurch nicht gegeben.
Die Flurbereinigungsbehörde hat das ihr nach § 8 Abs. 1 FlurbG zustehende Ermessen bei der Änderung des Flurbereinigungsgebietes pflichtgemäß entsprechend den Vorgaben des § 1 Abs.1 VwVfG LSA i.V.m. § 40 VwVfG ausgeübt. Bei dem Ausschluss der Flurstücke wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Änderungsansordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels eingelegt werden.