Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen der Stadt Naumburg (Saale) an § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) (Anpassungs-Satzung zu § 2 b UStG)
Aufgrund von § 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und §§ 1, 5, 6, 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA); § 25 Bestattungsgesetz BestattG LSA; Bauordnung BauO LSA hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) am 25.01.2023 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Satzungs-Anpassungs-Satzung) beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Verwaltungskostensatzung einschließlich der Anlage 1 (Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung § 3)
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
§ 3a Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kosten und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Artikel 2
Änderung der Erschließungsbeitragssatzung
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
§ 3a Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kosten und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Artikel 3
Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzergebühren für die Entnahmesäulen für Wasser und Elektroenergie auf der Vogelwiese
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
§ 2a Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kosten und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
§ 3a Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kosten und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Artikel 4
Änderung der Friedhofsgebührensatzung
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
§ 1a Umsatzsteuer:
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kosten und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Artikel 5
In-Kraft-Treten
Diese Änderung der Satzungen tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Regelungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31.12.2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Bestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.
Naumburg, den 25.01.2023
gez. Armin Müller [Dienstsiegel]
Oberbürgermeister