Wiederholung der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten der Satzung
gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.12.2023 die Innenbereichssatzung „Tannengasse“, bestehend aus Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen (Beschlussvorlage 117/23). Die der Satzung beigefügte Begründung wurde gebilligt. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich am nördlichen Ortsrand des Ortsteils Prießnitz (siehe Übersichtsplan).
Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt vom 23.02.2024 erfolgte ohne Abdruck des Übersichtsplans. Zu Heilung dieses Verfahrensfehlers wird die Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 214 BauGB hiermit wiederholt.
Die Innenbereichssatzung "Tannengasse" gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Einbeziehungssatzung) tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Innenbereichssatzung „Tannengasse“ gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Einbeziehungssatzung), bestehend aus Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen sowie der Begründung, wird ab dem Tag dieser Bekanntmachung in das Internet eingestellt und kann unter der Internetadresse www.naumburg.de sowie über das zentrale Internetportal des Landes Sachsen-Anhalt eingesehen werden.
Die vorgenannten Unterlagen könnenvonjedermannbeiderStadtverwaltungNaumburg (Saale), Sachgebiet Stadtplanung, Markt 12 während der Dienststunden auf Dauer eingesehen undüberdenInhaltAuskunftverlangt werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Naumburg (Saale) geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Die in §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung erneut.
Naumburg (Saale), den 14.06.2024
Armin Müller Siegel
Oberbürgermeister