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Hauptsatzung der Stadt Naumburg (Saale)

- Amtliche Bekanntmachung -

Aufgrund des § 10 i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014 S. 288ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 128, 132) hat der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) in seiner Sitzung am 14.08.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:

I. ABSCHNITT
BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN

 

§ 1
Name

Die Stadt führt den Namen „Naumburg (Saale)“.

 

§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1)    Das Wappen der Stadt Naumburg (Saale) zeigt in Silber schräggekreuzt einen roten Schlüssel, das Schließblatt viereckig, und ein gestürztes rotes Schwert. Das Schwert liegt über dem Schlüssel.

(2)    Die Flagge der Stadt zeigt die Farben rot und weiß (Längsform: Streifen senkrecht verlaufend; Querform: Streifen waagerecht verlaufend; jeweils im Verhältnis 1:1).

(3)    Die Stadt führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel entspricht dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck. Die Umschrift (oben) lautet: „Stadt Naumburg (Saale)“.

 

II. Abschnitt
ORGANE

§ 3
Gemeinderat

(1)    Die Vertretung der Stadt Naumburg (Saale) führt die Bezeichnung „Gemeinderat“.

(2)    Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder in der konstituierenden Sitzung eine Person für den Vorsitz und zwei Personen für die Stellvertretung im Verhinderungsfall. Die Stellvertretungen führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erste“ bzw. „Zweite Vertretung des Vorsitzes des Gemeinderates“.

(3)    Die ehrenamtlichen Mitglieder führen die Bezeichnung „Stadtrat“ bzw. „Stadträtin“.

(4)    Der Vorsitz und die Stellvertretung können mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.

 

§ 4
Zuständigkeit des Gemeinderates

Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht einem beschließenden Ausschuss oder dem Oberbürgermeister durch Gesetz oder aufgrund dieser Satzung zugewiesen sind.

 

§ 5
Ausschüsse des Gemeinderates

(1)    Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen beschließenden Ausschüsse:

1.      Hauptausschuss                                        (11 Mitglieder)

2.      Finanz- und Vergabeausschuss               (11 Mitglieder)

3.      Ausschuss für Bau- und Wirtschaft          (9 Mitglieder)

 

(2)    Der Gemeinderat bildet die Weiteren folgenden ständigen beratenden Ausschüsse:

1.      Ausschuss für Soziales, Familien und Sport mit 15 Mitgliedern. Davon sind 9 stimmberechtigte Mitglieder und 6 sachkundige Einwohner.

2.      Ausschuss für Tourismus, Kultur, Welterbe und 1000-Jahr-Feier mit 15 Mitgliedern. Davon sind 9 stimmberechtigte Mitglieder und 6 sachkundige Einwohner.

 

§ 6
Beschließende Ausschüsse

(1)    Dem Hauptausschuss und dem Finanz- und Vergabeausschuss sitzt der Oberbürgermeister vor; in allen anderen Ausschüssen hat ein Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz inne.

(2)    Die beschließenden Ausschüsse beraten innerhalb ihres Aufgabengebietes die Beschlüsse des Gemeinderates in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten grundsätzlich vor.

(3)    Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des beschließenden Ausschusses ist eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

 

§ 7
Beratende Ausschüsse

(1)    Im Ausschuss für Soziales, Familien und Sport hat ein Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz inne. Gleiches gilt für den Ausschuss für Tourismus, Kultur, Welterbe und 1000-Jahr-Feier.

(2)    Die beratenden Ausschüsse beraten innerhalb ihres Aufgabengebietes die Beschlüsse des Gemeinderates und gegebenenfalls der anderen Ausschüsse in den ihnen vorbehaltenen Angelegenheiten grundsätzlich vor und empfehlen die Beschlussfassung.

 

§ 8
Hauptausschuss (HA)

(1)    Der Hauptausschuss besteht aus 10 Mitgliedern des Gemeinderates und dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Oberbürgermeister seinen allgemeinen Vertreter mit dem Vorsitz.

 

(2)    Der Hauptausschuss ist zuständig für folgende Aufgabengebiete:

1.      allgemeine Verwaltung und Personalwesen,

2.      Rechtsangelegenheiten,

3.      Personenstandswesen,

4.      ordnungsbehördliche Angelegenheiten, soweit sie dem Zuständigkeitsbereich der Stadt fallen und nicht der Oberbürgermeister gemäß § 66 Abs. 4 KVG LSA abschließend zuständig ist,

5.      Angelegenheiten, die nicht anderen beschließenden Ausschüssen zugewiesen sind,

6.      Gebührensatzungen, Entgelt- und Honorarordnungen, soweit diese nicht einem anderen Ausschuss zugewiesen sind,

7.      Hingabe und Annahme von Darlehen, sowie Übernahme von Bürgschaften.

 

(3)    Der Hauptausschuss beschließt über:

1.      die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der Personen im Beamtenverhältnis ab der Besoldungsgruppe A 11 sowie die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit), der tariflich Beschäftigten in den Entgeltgruppen ab EG 10, jeweils im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister,

2.      die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren mit einem Streitwert von mehr als 50.000,00 Euro bis 250.000,00 Euro und den Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens (ohne Kosten) mehr als 50.000,00 Euro bis 100.000,00 Euro beträgt,

3.      die Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden und Vereinigungen bis zu einem Jahresbeitrag von 15.000,00 Euro im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister. Dies gilt nicht für Mitgliedschaften im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 17 KVG LSA,

4.      die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, ab einem Wert von 1.000,00 Euro bis zu einem Wert von 25.000,00 Euro,

5.      die Richtlinien der Stadt über die Förderung von kulturellen, sportlichen, sozialen und kirchlichen Vereinen und Verbänden.

 


§ 9
Finanz-und Vergabeausschuss (FIVA)

(1)    Der Finanz- und Vergabeausschuss besteht aus 10 Mitgliedern des Gemeinderates und dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Oberbürgermeister seinen allgemeinen Vertreter mit dem Vorsitz.

 

(2)    Der Finanz- und Vergabeausschuss ist zuständig für folgende Aufgabengebiete:

1.      Haushaltsplan und Haushaltssatzung sowie die Kontrolle des Haushaltsvollzugs,

2.      Vergabeangelegenheiten.

 

(3)    Der Finanz- und Vergabeausschuss beschließt über:

1.      die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen, ab einem Wert von mehr als 50.000,00 Euro bis zu einem Wert von 500.000,00 Euro,

2.      die Zustimmung zu Verpflichtungsermächtigungen ab einem Wert von mehr als 50.000,00 Euro bis zu einem Wert von 180.000,00 Euro,

3.      Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 7 (außer Grundstücksangelegenheiten) und Nr. 10 KVG LSA, ab einem Wert von mehr als 50.000,00 Euro bis zu einem Wert von 100.000,00 Euro,

4.      die Stundung von Forderungen über 100.000,00 Euro bis 250.000,00 Euro im Einzelfall (unabhängig von der Sicherheitsleistung),

5.      die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen und Ansprüchen von über 25.000,00 Euro bis 250.000,00 Euro,

6.      Vergaben nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), der Unterschwellenvergabeordnung (UVGO) und der Beschaffung freiberuflicher Leistungen nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) bei Bau- und anderen Maßnahmen über 100.000,00 Euro netto bis 1.000.000,00 Euro netto im Einzelfall. Die Wertgrenzen gelten auch bei der Verhandlung und dem Abschluss von Nachträgen in dieser Höhe.

 

§ 10
Ausschuss für Bau und Wirtschaft

(1)    Der Ausschuss für Bau und Wirtschaft besteht aus 9 Mitgliedern des Gemeinderates.

 

(2)    Er ist zuständig für folgende Aufgabengebiete (einschließlich Gebührensatzungen, Entgelt- und Honorarordnungen):

1.      Stadtentwicklung, insbesondere die Bauleitplanung zur Entwicklung privater Wohnbauflächen,

2.      Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, Grünflächen und Landschaftspflege,

3.      öffentliche Einrichtungen, soweit es technische Angelegenheiten betrifft,

4.      Stadtsanierung und deren Förderung,

5.      Liegenschaften,

6.      Wirtschaftsförderung, insbesondere die Bauleitplanung zur Entwicklung von Handel und Gewerbe,

7.      Baurechtswesen.

 

(3)    Soweit nicht ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, beschließt der Ausschuss über:

1.      die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB),

2.      die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Ausnahmen und zur Erteilung von Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von besonderer Bedeutung ist (§ 36 i. V. m. § 31 BauGB),

3.      die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von besonderer Bedeutung ist (§ 36 i. V. m. § 35 BauGB),

4.      die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von grundlegender Bedeutung ist,

5.      Anträge auf Rückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB),

6.      Widmung und Einziehung von Straßen und Wegen,

7.      die Festlegung der Abrechnungsgebiete für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen,

8.      die Ausübung von Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch und dem Denkmalschutzgesetz LSA mit einem Wert von über 50.000,00 Euro bis 100.000,00 Euro im Einzelfall,

9.      die Gewährung von Fördermitteln im Rahmen der Altstadtsanierung bis zu einer Förderhöhe von 250.000,00 Euro,

10.   die Aufwandsspaltung (§ 6 Abs.2 KAG LSA) und die Abschnittsbildung (§ 6 Abs. 4 KAG LSA) bei Straßenausbaumaßnahmen,

11.   die Ausübung von Rückkauf- und Vorkaufsrechten im Wert von 50.000,00 Euro bis 150.000,00 Euro im Einzelfall,

12.   Rechtsgeschäfte (nur Grundstücksangelegenheiten) im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 7 KVG LSA, deren Verkehrswert mehr als 50.000,00 Euro bis 200.000,00 Euro beträgt,

13.   Abschluss und Beendigung von Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet-, Pacht-, Versicherungs-, Leasingverträgen) mit einem Kostenvolumen von mehr als 50.000,00 Euro bis 150.000,00 Euro pro Jahr.

 

§ 11
Ausschuss für Soziales, Familien und Sport

(1)    Der Ausschuss für Soziales, Familien und Sport besteht aus 15 Mitgliedern. Davon sind 9 stimmberechtigte Mitglieder und 6 sachkundige Einwohner.

 

(2)    Er ist zuständig für folgende Aufgabengebiete (einschließlich Gebührensatzungen, Entgelt- und Honorarordnungen):

1.      Schulverwaltung,

2.      Sozialwesen,

3.      Wohnungswesen,

4.      soziale Einrichtungen, ohne technische Angelegenheiten,

5.      Kinder- und Jugendbelange,

6.      Sport- und Vereinswesen.

 

§ 12
Ausschuss für Tourismus, Kultur, Welterbe und 1000-Jahr-Feier

(1)    Der Ausschuss für Tourismus, Kultur und 1000-Jahr-Feier besteht aus 15 Mitgliedern. Davon sind 9 stimmberechtigte Mitglieder und 6 sachkundige Einwohner.

 

(2)    Er ist zuständig für folgende Aufgabengebiete (einschließlich Gebührensatzungen, Entgelt- und Honorarordnungen):

1.      Tourismus,

2.      Marktwesen und Sonderveranstaltungen,

3.      kulturelle Einrichtungen, ohne technische Angelegenheiten,

4.      Bibliothek- und Archivwesen,

5.      Museen und Theater,

6.      1000-jähriges Stadtjubiläum,

7.      Angelegenheiten Welterbe und europäisches Kulturerbe-Siegel.

 

§ 13
Ältestenrat

(1)    Durch den Gemeinderat wird ein Ältestenrat gebildet, der den Oberbürgermeister in Fragen der den Gemeinderat betreffenden Angelegenheiten berät.

 

(2)    Der Ältestenrat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden, dem Vorsitzenden des Gemeinderates sowie dessen zwei Stellvertreter und dem Vorsitzenden der Fraktionen im Gemeinderat bzw. dessen Vertreter.

 

(3)    Der Ältestenrat soll zusammentreten, so oft es die Geschäftslage erfordert. Er ist einzuberufen, wenn es ein Mitglied unter Angabe eines Beratungsgegenstandes beantragt. Der Antrag auf Einberufung ist schriftlich bei dem Oberbürgermeister einzureichen.

 

§ 14
Hybridsitzungen

(1)    Der Gemeinderat sowie die beschließenden und beratenden Ausschüsse können auch außerhalb außergewöhnlicher Notsituationen (§ 56 a Abs. 1 KVG) öffentliche und nichtöffentliche Hybridsitzungen durchführen, an denen die Mitglieder ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung (Videokonferenztechnik) an der Sitzung teilnehmen, wenn die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

 

(2)    Ob eine Sitzung des Gemeinderates als Hybridsitzung durchgeführt wird, entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister im Rahmen der Einberufung.

 

(3)    Mitglieder, ausgenommen der Vorsitzende des Gemeinderates und der Oberbürgermeister, können an öffentlichen Sitzungen durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik teilnehmen, sofern sie aus wichtigen Gründen an der Teilnahmepräsenz verhindert sind. Solche wichtigen Gründe sind insbesondere:

1.      Krankheit,

2.      familiäre Aufgaben, wie Betreuung eines Kindes, Pflege von Angehörigen,

3.      Abwesenheit bedingt durch Ausbildung, Studium, Beruf, Urlaub,

4.      ein sonstiger wichtiger Grund.

 

(4)    Die Teilnahme an einer Sitzung durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik ist dem Vorsitzenden spätestens bis zum dritten Werktag vor der Sitzung oder unverzüglich nach Entstehen des Grundes für die Verhinderung einer Teilnahmepräsenz unter Angabe des Grundes anzuzeigen. Für die Prüfung der Einhaltung der Frist und das Vorliegen eines hinreichenden Grundes ist der Vorsitzende zuständig.

 

§ 15
Geschäftsordnung

Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 16
Oberbürgermeister

(1)    Der Oberbürgermeister erledigt die gesetzlich übertragenen und die vom Gemeinderat durch Beschluss übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Wert von 50.000,00 Euro netto nicht übersteigen.

 

(2)    Darüber hinaus werden ihm folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen:

1.      die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gemäß § 68 i. V. m. § 73 VwGO,

2.      die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Personen im Beamtenverhältnis bis Besoldungsgruppe A 10 sowie die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der tariflich Beschäftigten bis Entgeltgruppe EG 10 und der sonstigen Beschäftigten, welche eine Vergütung erhalten, die den Besoldungsgruppen A 11 bzw. Entgeltgruppe EG 10 entspricht, sowie die Entlassung von Mitarbeitern während oder mit Ablauf der Probezeit,

3.      die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte,

4.      die Vergabe von Bauleistungen, Lieferungen und weiteren Leistungen bis 100.000,00 Euro netto im Einzelfall,

5.      Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 10 KVG LSA, deren Wert 50.000,00 Euro im Einzelfall nicht überschreitet,

6.      die Aufnahme von im Haushaltsplan genehmigter Kredite, bis zu 5.000.000 Euro im Einzelfall,

7.      der Abschluss und die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet-, Pacht-, Versicherungs- und Leasingverträge) mit einem Kostenvolumen bis zu 50.000,00 Euro im Jahr,

8.      die Ausübung von Vorkaufsrechten, sofern der Wert im Einzelfall bis 50.000,00 Euro beträgt,

9.      die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis 50.000,00 Euro im Einzelfall,

10.   die Bewilligung von Verpflichtungsermächtigungen bis 50.000,00 Euro im Einzelfall,

11.   die Stundung von Forderungen bis 100.000,00 Euro im Einzelfall (unabhängig von einer Sicherheitsleistung),

12.   die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen und Ansprüchen bis 25.000,00 Euro im Einzelfall,

13.   die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren mit einem Streitwert bis zu 50.000,00 Euro und den Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens (ohne Kosten) nicht 50.000,00 Euro übersteigt,

14.   die Ernennung und Entlassung von Personen im Ehrenbeamtenstatus,

15.   die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben nach §§ 34 BauGB, die nicht von der Zuständigkeit des Bauausschusses erfasst sind,

16.   die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt bei einen Wert unter 1.000,00 Euro. Dabei gilt die allgemeine Zustimmung für die Annahme von geringwertigen Zuwendungen gemäß Nummer 4.1 des Runderlasses vom 22.02.2010 (Nummer 34.3-03013/100-BL. LSA 2010, S. 112) als erteilt.

 

(3)    Jedes ehrenamtliche Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, schriftlich oder in der Sitzung des Gemeinderates mündlich Anfragen zu einzelnen Angelegenheiten der Gemeinde und der Gemeindeverwaltung an den Oberbürgermeister zu richten. Schriftliche Anfragen sowie Anfragen, die mündlich in der Sitzung des Gemeinderates gestellt werden und nach § 43 Abs. 3 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden können, werden vom Oberbürgermeister innerhalb einer Frist von einem Monat dem Anfragenden schriftlich beantwortet.

In Abstimmung mit dem Anfragenden kann die Beantwortung mündlich bzw. fernmündlich oder in Textform erfolgen.

Im Einzelfall, um etwaigen besonderen Umständen und den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen zu können (z. B. Erfordernis zur Einholung von Stellungnahmen Dritter, Urlaubs- oder Krankenzeit) ist die Überschreitung der Monatsfrist zulässig; der Anfragende ist darüber schriftlich bzw. in der abgestimmten Art und Weise in Kenntnis zu setzen.

 

(4)    Jede Fraktion hat das Recht, vom Oberbürgermeister über den Inhalt der Beantwortung der Frage informiert zu werden. Auf Verlangen erhält sie von schriftlichen Antworten eine Kopie bzw. wird über mündlich bzw. fernmündlich erteilte Auskünfte in Kenntnis gesetzt.

 

(5)    Ein Zehntel, mindestens jedoch zwei der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderates oder eine Fraktion können in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Oberbürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Auf Antrag der in Satz 1 bezeichneten Mehrheiten ist im Gemeinderat oder einen von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht zu gewähren. Die Antragsteller müssen in diesem Ausschuss vertreten sein. Der Gemeinderat kann beschließen, dass ihm darüber berichtet wird. Der Bericht ist schriftlich vorzulegen. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der Bericht auf Beschluss des Gemeinderates mündlich erteilt werden.

 

§ 17
Teilnahme an Sitzungen

(1)    Der Oberbürgermeister kann an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen.

 

(2)    An den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse können Mitarbeiter der Stadtverwaltung teilnehmen. Der Oberbürgermeister entscheidet über die Teilnahme der entsprechenden Mitarbeiter.

 

(3)    An den Sitzungen des Ausschusses für Bau und Wirtschaft, des Ausschusses für Soziales, Familien und Sport und des Ausschusses für Tourismus, Kultur, Welterbe und 1000-Jahr-Feier erhalten die benannten Vertreter des Arbeitsforum Inklusion im Lokalen Bündnis für Familie Naumburg, des Seniorenbeirates der Stadt Naumburg (Saale) sowie des Jugendparlaments die Tagesordnung und die dazugehörigen öffentlichen Vorlagen der genannten Fachausschüsse. Sie können an dem öffentlichen Teil der Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen und erhalten zu Fragen der sie betreffenden Angelegenheiten Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 18
Gleichstellungsbeauftragte

(1)    Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von allen Geschlechtern bestellt der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister einen Gleichstellungsbeauftragten, der hauptamtlich tätig ist.

 

(2)    Die Bestellung des Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister. Eine Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

 

(3)    Der Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung seiner Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse kann er teilnehmen, soweit sein Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches ist ihm auf Wunsch das Wort zu erteilen. Der Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Oberbürgermeister unterstellt.

 

(4)    Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und Kompetenzen des Gleichstellungsbeauftragten in einer gesonderten Dienstanweisung des Oberbürgermeisters festgelegt.

 

§ 19
Rechnungsprüfung

Die Stadt richtet eine Stabsstelle Rechnungsprüfung ein. Es gilt die Rechnungsprüfungsordnung für die Stadt, die vom Gemeinderat zu beschließen ist.

 

 

III. ABSCHNITT
UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG DER EINWOHNER

 

§ 20
Einwohnerversammlung

(1)    Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt können Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Oberbürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 26 bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.

 

(2)    Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.

 

(3)    Der Oberbürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.

 

§ 21
Bürgerbefragung

Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses durchgeführt werden, indem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchen Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekannt zu geben ist. In diesem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.

 

 

IV. ABSCHNITT
EHRENBÜRGER

§ 22
Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates.

 

 

V. ABSCHNITT
ORTSCHAFTSVERFASSUNG

§ 23
Ortschaftsverfassung

(1)    Es werden folgende Ortschaften unter Einführung der Ortschaftsverfassung gemäß §§ 81 ff. KVG LSA bestimmt:

1.      Neidschütz/Boblas,

2.      Wettaburg/Meyhen/Beuditz,

3.      Flemmingen/Neuflemmingen,

4.      Kleinjena/Großjena/Roßbach/Großwilsdorf,

5.      Eulau,

6.      Schellsitz,

7.      Bad Kösen, bestehend aus den Ortsteilen Stadt Bad Kösen, Schulpforte, Hassenhausen, Punschrau, Fränkenau, Kukulau, Tultewitz, Schieben, Rödigen, Kleinheringen und Saaleck,

8.      Prießnitz,

9.      Janisroda/Neujanisroda,

10.   Crölpa-Löbschütz, bestehend aus den Ortsteilen Crölpa-Löbschütz, Heiligenkreuz, Freiroda und Kreipitzsch.

 

(2)    In den Ortschaften wird ein Ortschaftsrat gewählt. Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt:

1.      Neidschütz/Boblas                                                         5,

2.      Wettaburg/Meyhen/Beuditz                                          5,

3.      Flemmingen/Neuflemmingen                                        5,

4.      Kleinjena/Großjena/Roßbach/Großwilsdorf                 7,

5.      Eulau                                                                               5,

6.      Schellsitz                                                                         3,

7.      Bad Kösen                                                                       15,

8.      Prießnitz                                                                           5,

9.      Janisroda/Neujanisroda                                                   5,

10.   Crölpa-Löbschütz                                                              5.

 

§ 24
Anhörung und Aufgaben der Ortschaftsräte

(1)    Die Anhörung der Ortschaftsräte gemäß § 84 Abs. 2 KVG LSA findet nach folgendem Verfahren statt:

1.      Die Anhörung wird durch den Oberbürgermeister eingeleitet, der dem Ortsbürgermeister die zur Entscheidung anstehende Angelegenheiten darstellt und begründet.

2.      Der Ortsbürgermeister informiert den Ortschaftsrat in einer Sitzung, die spätestens einen Monat nach Einleitung des Anhörungsverfahren stattfindet und bittet um Meinungsbildung. In Angelegenheiten, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, kann der Ortsbürgermeister die Frist nach Satz 1 angemessen verkürzen.

3.      Das Ergebnis der Beratungen des Ortschaftsrates übermittelt der Ortsbürgermeister unverzüglich, spätestens am zweiten Werktag nach der Sitzung, an den Oberbürgermeister, der, sofern er nicht selbst zuständig ist, dem Gemeinderat oder dem beschließenden Ausschuss vor der Entscheidung über das Ergebnis der Anhörung berichtet.

 

(2)    Den Ortschaftsräten werden gemäß § 84 Abs. 3 KVG LSA folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt werden:

1.      Pflege des Ortschaftsbildes sowie Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfverschönerung,

2.      Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft,

3.      Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatspflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie Entwicklung des kulturellen Lebens in der Ortschaft,

4.      Verwendung ortsteilbezogener Spenden,

5.      Pflege und Unterhaltung von Denkmälern und Kriegsgräbern.

 

§ 25
Vertretung

Bei repräsentativen Anlässen in einer Ortschaft soll der jeweilige Ortsbürgermeister beteiligt werden.

 

§ 26
Einwohnerfragestunden in den Ortschaften

Nach den Beschlüssen aller Ortschaftsräte sind im Rahmen ihrer ordentlichen öffentlichen Sitzungen Einwohnerfragestunden für Einwohner der Stadt, die in der jeweiligen Ortschaft wohnen, nach folgendem Verfahren durchzuführen:

1.      Der Ortsbürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Einwohnerfragestunde fest. Er stellt in der Sitzung den Beginn und das Ende der Einwohnerfragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Einwohnerfragestunde kein Einwohner der Stadt ein, der in der Ortschaft wohnt, kann sie geschlossen werden. Die Einwohnerfragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.

2.      Jeder Einwohner der Stadt, der in der Ortschaft wohnt, ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die Angelegenheiten der Ortschaft betreffen. Fragen zur Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.

3.      Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Ortsbürgermeister, den Oberbürgermeister, oder einen vom Oberbürgermeister beauftragten Vertreter. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Fragen in der Sitzung nicht möglich, erhält der Fragesteller eine schriftliche Antwort durch den Oberbürgermeister, die innerhalb von einem Monat erteilt werden muss.

 

 

VI. ABSCHNITT
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

 

§ 27
Öffentliche Bekanntmachung

(1)    Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen, Veröffentlichungen für den Brand-, Katastrophen- und Seuchenschutz sowie alle übrigen Bekanntmachungen im Internet auf der Webseite der Stadt unter www.naumburg.de unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung im Internet auf der Webseite der Stadt unter www.naumburg.de bewirkt.

(2)    Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 3 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Bürgerbüros der Stadt spätestens am Tag vor Beginn der Auslegung im Internet auf der Webseite der Stadt unter www.naumburg.de hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besondere Bestimmung enthält.

(3)    Nach dem Baugesetzbuch erforderliche ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen im Mitteilungsblatt der Stadt. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Mitteilungsblatt den bekanntzumachenden Text enthält. Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Internetadresse www.naumburg.de nach Absatz 1 Satz 1 und unter Angabe des Bereitstellungstages im Internet veröffentlicht.

(4)    Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte erfolgt – sofern zeitlich möglich auch bei einer gemäß § 53 Abs. 4 Satz 5 KVG formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung – mindestens 3 Kalendertage vor der Sitzung im Internet auf der Webseite der Stadt unter www.naumburg.de. Die Bekanntmachung ist mit der Bereitstellung im Internet auf der Webseite der Stadt unter www.naumburg.de bewirkt.

Gleiches gilt für Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte, die in außergewöhnlichen Notsituationen i. S. d. § 56 a Abs. 1 KVG LSA durchgeführt werden.

(5)    Im Mitteilungsblatt der Stadt wird unverzüglich auf die Internetbekanntmachung von

1.      Einladungen zu Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte,

2.      Satzungen und Verordnungen und

3.      Bekanntmachungen in Zusammenhang mit Wahlen

hingewiesen.

 

Die Satzungen und Verordnungen können auch jederzeit in der Stadtverwaltung, Markt 1, 06618 Naumburg während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.

 

 

VII. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

 

§ 28
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

 

§ 29
Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Naumburg (Saale) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 25.01.2023 außer Kraft.

 

 

Ausgefertigt:

 

Naumburg, den 21.08.2024

 

Armin Müller                                                                          - Dienstsiegel -

Oberbürgermeister

 

 

 

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© Linda Ehrlich E-Mail

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