Buchungen von Gästezimmern und Pauschalangeboten

Allgemeine Geschäftsbedingungen | Stadtmarketing Naumburg (Saale) - Tourist-Information

A. Vermittlung von Gästezimmern

Die Tourist-Information Naumburg tritt als Vermittler zwischen Gast bzw. Besteller, im weiteren Gast genannt, und dem Vermieter von Hotelzimmern, Gästezimmern, Ferienwohnungen und Ferienhäusern, im weiteren Vermieter genannt, auf. Der Gast kann die Tourist-Information Naumburg mit der Vermittlung von Gästezimmern beauftragen.
Der Vertrag über die gebuchten Leistungen kommt direkt zwischen dem Gast und dem Vermieter zustande. Alle Ansprüche aus dem Vertrag regeln sich zwischen Vermieter und Gast. Die Abrechnung der Übernachtungskosten erfolgt direkt zwischen Vermieter und Gast. Es gelten die Geschäftsbedingungen des Vermieters. 

Die Tourist-Information Naumburg haftet nicht für die durch den Vermieter zu erbringenden Leistungen, seine Leistungsbeschreibungen und -klassifizierungen sowie auftretende Leistungsstörungen. Die vom Gast erhobenen Daten dienen nur der Vermittlungstätigkeit zwischen Gast und Vermieter.
Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird versichert.

 

B. Allgemeine Reisebedingungen für die Buchung von Pauschalangeboten

Diese Allgemeinen Reisebedingungen werden Inhalt des zwischen dem Kunden („Gast“) und der Stadt Naumburg (Saale), SG Tourismus („Tourist-Information“) zustande kommenden Reisevertrages und ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch bzw. über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast der Tourist-Information den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und diesen Bedingungen verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit angemeldeten Gäste, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen haftet, wenn er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2 Der Reisevertrag mit der Tourist-Information kommt durch deren Annahme der Anmeldung des Gastes zustande. Sie bestätigt dem Anmelder den Vertragsabschluss mit der Reise-/Buchungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. per E-Mail / E-Mail-Anhang, für alle Teilnehmer (nur im Falle des Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB in Papierform).

1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt bei Wahrung der vorvertraglichen Informationspflichten ein neues Angebot der Tourist-Information vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast das geänderte Angebot innerhalb der Frist annimmt. Dies kann durch Zahlung der Anzahlung geschehen.

2. Bezahlung

2.1 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung von 20 %, die auf den Gesamtpreis angerechnet wird, fällig und zu zahlen. Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann.

2.2 Werden auf den Reisepreis fällige Zahlungen vom Gast trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so ist die Tourist-Information berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Gast mit Rücktrittskosten nach Ziffer 5.2 zu belasten.

3. Leistungen

3.1 Die Leistungsverpflichtung der Tourist-Information ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung sowie der darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung im Prospekt.

3.2 Leistungsträger wie Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, Sportanbieter oder Beförderungs-unternehmen für Schiff, Bus und Fahrbetrieben, sind von der Tourist-Information nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung der Tourist-Information, deren Angebot oder Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abzuändern.

3.3 Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht von der Tourist-Information herausgegeben werden, sind für diese unverbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Gegenstand der vertraglichen Leistungen der Tourist-Information gemacht wurden.

4. Preis- und Vertragsänderungen nach Vertragsschluss, erhebliche Vertragsänderungen

4.1 Die Tourist-Information behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar aus einer erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird die Tourist-Information den Gast umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Gastes nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung der Tourist-Information zur Preissenkung nach 4.2 wird ausdrücklich hingewiesen.

4.2 Da 4.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Gast eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in 4.1 unter a) bis c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für die Tourist-Information führt. Hat der Gast mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von der Tourist-Information zu erstatten. Die Tourist-Information darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihr entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Gast auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.3 Die Tourist-Information behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden. Die Tourist-Information hat dem Gast hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

4.4 Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 4.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann die Tourist-Information sie nicht einseitig vornehmen. Die Tourist-Information kann indes dem Gast eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer von der Tourist-Information bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann die Tourist-Information die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Gastes, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziffer 4.4 entsprechend, d. h. die Tourist-Information kann dem Gast die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Gast innerhalb einer von der Tourist-Information bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

4.5 Die Tourist-Information kann dem Gast in seinem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 4.4 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die die Tourist-Information den Gast nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.

4.6 Nach dem Ablauf einer von der Tourist-Information nach 4.4 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

4.7 Tritt der Gast nach 4.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Soweit die Tourist-Information infolge des Rücktritts des Gastes zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat die Tourist-Information unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten. Ansprüche des Gastes nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.

5. Rücktritt durch den Gast, Umbuchungen

5.1 Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Tourist-Information. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in Textform (z. B. elektronisch, per E-Mail) zu erklären.

5.2 Tritt der Gast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die Tourist-Information eine angemessene Entschädigung verlangen. Dazu hat sie die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen der Tourist-Information und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Gastes, wie folgt bestimmen:

Bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Ferienwohnungen und Ferienhäusern:

bis 30 Tage vor Reiseantritt   0 % des Reisepreises
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt                       40 % des Reisepreises
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt       60 % des Reisepreises
vom 14. bis 4. Tag vor Reiseantritt          80 % des Reisepreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt  90 % des Reisepreises


Es bleibt dem Gast unbenommen, nachzuweisen, dass der Tourist-Information überhaupt keine oder nur geringere Kosten durch seinen Rücktritt entstanden sind.

5.3 Dem Gast wird empfohlen, eine Reiserücktrittsversicherung oder Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich von Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod abzuschließen. Die Tourist-Information kann eine solche Versicherung vermitteln.

5.4 Werden auf Wunsch des Gastes nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder der Verpflegungsart oder gebuchter Zusatzleistungen (z. B. Kuranwendungen, Fahrradmiete, Konzert und/oder Theaterkarten) vorgenommen (Umbuchung), kann die Tourist-Information bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen und Pensionen bis 31 Tage vor Reiseantritt, bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 15,00 € pro Änderungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.2 und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Eine Umbuchung, die erforderlich ist, weil die Tourist-Information dem Gast keine oder eine falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB gegeben hat, ist kostenfrei.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Gast einzelne Reiseleistungen, die die Tourist-Information ihm ordnungsgemäß angeboten hat, aus von ihm ausschließlich selbst zu vertretenden Gründen (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise, Krankheit) nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Gastes auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. Die Tourist-Information wird sich ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht indes bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.

7. Rücktritt und Kündigung durch die Tourist-Information

7.1 Die Tourist-Information kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten und die Reise absagen, wenn sie in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung (z. B. Reise-ausschreibung) die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Gast spätestens seine Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist angibt. Ein Rücktritt ist von der Tourist-Information bis spätestens vier Wochen vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Gast zu erklären. Die Tourist-Information kann ferner vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sie aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall hat sie den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt die Tourist-Information vom Vertrag zurück, so verliert sie den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Gast unverzüglich, auf jeden Fall spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt der Tourist-Information, zurückerstattet.

7.2 Die Tourist-Information kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast ungeachtet einer entsprechenden Abmahnung der Tourist-Information nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder der Gast sich sonst stark vertragswidrig verhält. Dabei behält die Tourist-Information den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

8. Beschränkung der Haftung der Tourist-Information

Die vertragliche Haftung der Tourist-Information für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche wegen des Verlustes von Reisegepäck nach Montrealer Übereinkommen. Dem Gast wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

9. Obliegenheiten des Gastes, Anzeigepflicht, Fristsetzung vor Kündigung des Gastes

9.1 Der Gast hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der von der Tourist-Information bezeichneten Stelle oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die Kontaktnummer befindet sich stets in der Buchungsbestätigung. Soweit die Tourist-Information infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Gast nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Verlangt der Gast Abhilfe, hat die Tourist-Information den Reisemangel zu beseitigen. Sie kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Tourist-Information kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann sie die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat sie Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.

9.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Tourist-Information innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Gast den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Gast bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe durch die Tourist-Information verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag vom Gast gekündigt, so behält die Tourist-Information hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Gastes nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch der Tourist-Information auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Gast von der Tourist-Information zu erstatten. Diese ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Gastes umfasst, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen der Tourist-Information zur Last.

10. Datenschutz

Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert die Tourist-Information den Gast in der Datenschutzerklärung auf ihrer Website und im Datenschutzhinweis. Die Tourist-Information hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen und sie identifizieren (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Ihre Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Gast hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten bei der Tourist-Information abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist.

Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Sie können unter der Adresse info@naumburg-stadt.de mit einer E-Mail von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder die Tourist-Information unter der unten genannten Adresse kontaktieren. Mit einer Nachricht an info@naumburg-stadt.de kann der Gast auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketing-zwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.

11. Sonstiges, Hinweise

11.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Gast und der Tourist-Information findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Gast Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Tourist-Information vereinbart.

11.2 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Reiseverträge bereit, die der Gast unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Streitbeilegung vor Verbraucherschlichtungsstelle: Die Tourist-Information nimmt an einem solchen freiwilligen Streitbeilegungsverfahren nicht teil und ist auch nicht gesetzlich hierzu verpflichtet. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.

Reiseveranstalter

Stadt Naumburg (Saale), SG Stadtmarketing, Markt 1, 06618 Naumburg
www.naumburg-tourismus.de
Telefon: (03445) 273-0, Telefax: (03445) 273-149
E-Mail: info@naumburg-stadt.de

Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung
Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung: Zurich HDI, Travelsafe GmbH, Neuburger Straße 1021, 94036 Passau
Räumlicher Geltungsbereich der Versicherung: Deutschland
Auf dem Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung (siehe Ziffer 11.1).

 

C. Gästebeitrag

In Naumburg (Saale) wird Gästebeitrag erhoben. Der Gästebeitrag wird zur Unterstützung des Aufwandes für Einrichtungen, die dem Tourismus- und Kurbetrieb dienen sowie für die Kulturförderung verwendet. Die Beherbergungsgeber sind verpflichtet, Gästemeldescheine auszufüllen, Gästebeitrag zu kassieren und dem Gast eine Gästekarte auszuhändigen. Mit der Gästekarte können Ermäßigungen und kostenfreie Angebote bei den Netzwerkpartnern von Mehrwert-Urlaub.de in Anspruch genommen werden.  

Stadt Naumburg (Saale)
SG Stadtmarketing
Markt 6
06618 Naumburg
Telefon: 03445.273125
Fax: 03445.273128
tourismus@naumburg.de
www.naumburg-tourismus.de

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© Annett Einicke E-Mail

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