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Allgemeinverfügung 3. Advent „Gewölbe, Türme und Kapellen“

- Amtliche Bekanntmachung -

Durchführung des Ladenöffnungszeitengesetzes im Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA); Erlass einer Allgemeinverfügung über die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtzentrum der Stadt Naumburg (Saale) am 15.12.2024

Allgemeinverfügung

1. Die Stadt Naumburg (Saale) erlaubt die Öffnung der Verkaufsstellen in Naumburg (Saale) am 15.12.2024 anlässlich der Veranstaltung „Gewölbe, Türme und Kapellen“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Die Erlaubnis zur Öffnung der Verkaufsstellen begrenzt sich örtlich auf den Innenstadtbereich und den Steinweg. Der Innenstadtbereich wird beginnend im Norden durch das Marientor, östlich durch die Marien- und die Jakobsmauer über die Wenzelsmauer und das Salztor im Süden, sowie dem Lindenring einschließlich des Steinweges im Nordwesten begrenzt. Somit ist die Erlaubnis auf folgende Straßen beschränkt: Curt-Becker-Platz, Domplatz, Fischgasse, Fischstraße, Herrenstraße, Jakobsgasse, Jakobsmauer, Jakobsstraße, Jüdengasse, Lindenring, Mariengasse, Marienmauer, Marienplatz, Marienstraße, Markt, Mühlgasse, Neustraße, Postring, Reußenplatz, Rosengarten, Salzstraße, Steinweg, Thainburg, Topfmarkt, Weingarten, Wenzelsgasse, Wenzelsmauer.

2. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.

3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Begründung:

I.

Die Veranstaltung „Gewölbe, Türme und Kapellen“ findet am 14.12.2024 und am 15.12.2024 jeweils in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr in der Naumburger Innenstadt statt.

II.

 

Zu 1.

a) Grundlagen der Allgemeinverfügung

Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 LÖffZeitG LSA ist eine Öffnung der Verkaufsstellen an den aufgeführten Feiertagen ausgeschlossen. Nach § 7 Absatz 4 Satz 1 LÖffZeitG LSA kann die Öffnung der Verkaufsstellen auf bestimmte Ortsteile oder Handelszweige beschränkt werden und darf zudem fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

Die Stadt Naumburg (Saale) ist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 LÖffZeitG LSA die sachlich und örtlich zuständige Gemeinde. Mit dem ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff des „besonderen Anlasses“ wird für eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen ein besonderer Sachgrund verlangt, um den durch Artikel 140 GG und Artikel 35 Abs. 2 Verf LSA in Verbindung mit Artikel 139 WRV vorgegebenen Auftrag zum Schutz von Sonn- und Feiertagen gerecht zu werden. (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung eines LÖffZeitG LSA, LT-Drs. 5/288, S. 15, 21)

Nach aktueller Rechtsprechung reichen das wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaberinnen und Verkaufsstelleninhaber und das Interesse zum Einkaufen der Besucherinnen und Besucher für die Annahme eines besonderen Sachgrundes nicht aus. Zudem müssen die Öffnung der Verkaufsstellen und die anlassgebende Veranstaltung in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Die anlassgebende Veranstaltung muss hierbei den beträchtlichen Besucherstrom auslösen, um einen Anlass für eine Ladenöffnung geben zu können; der Besucherstrom dürfe nicht umgekehrt durch die Öffnung der Verkaufsstellen entstehen. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 – juris; BVerwG, Urt. Vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1.16- juris) hat die Gemeinde zum Nachweis einer besonderen Anlassbezogenheit vor Erlass einer entsprechenden Freigabe zur Öffnung von Verkaufsstellen eine Prognose darüber anzustellen, ob der Umfang der Besucherströme, die durch den konkreten Anlass ausgelöst werden, die Anzahl der Besucherinnen und Besucher übersteigt, welche lediglich aus Anlass der Öffnung der betreffenden Verkaufsstellen kämen.

 

b) Anlassbezogenheit

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LÖffZeitG LSA stellt die „Gewölbe, Türme und Kapellen“ am dritten Adventswochenende einen besonderen Anlass dar. Durch die weihnachtlich Geschmückte Innenstadt und die einmalige Möglichkeit der Besichtigung der weihnachtlich geschmückten, sonst nicht öffentlich zugänglichen Gewölbe, Türme und Kapellen strömen viele Besucher in die Innenstadt und machen von der Möglichkeit deren Besichtigung Gebrauch. Das Weihnachtsfest steht unmittelbar bevor. Dies wird auch durch die geschmückte Innenstadt und den Weihnachtsmarkt sichtbar. Dieses Wochenende hat für die Stadt Naumburg (Saale) durch die langjährige Tradition eine besondere Bedeutung.

Die Veranstaltungen rund um das dritte Adventswochenende haben sich seit über zehn Jahren zu einer festen Tradition im Naumburger Stadtbild entwickelt. An diesem Wochenende öffnen zehn Teilnehmer ihre Kapellen, Türme oder Gewölbe der historisch geprägten Altstadt für zahlreiche Besucherinnen und Besucher aus nah und fern. Dabei werden mit weihnachtlich gestalteten Verkaufsständen, Warenangebot mit weihnachtlichem Bezug und weihnachtlicher Musik das bevorstehende Weihnachtsfest eingeläutet. Von vielen Besuchern, insbesondere von Familien, wird der Besuch der Innenstadt aufgrund seiner über Jahre gewachsenen Bedeutung und dem gleichzeitig stattfindenden Weihnachtsmarkt besonders an einem Adventssonntag genutzt, um sich im Kreise der Familie auf das bevorstehende Weihnachtsfest einzustimmen und die weihnachtliche Stimmung zu genießen. Die gesamte Innenstadt ist zu dieser Zeit durch den Weihnachtsmarkt auf dem Marktplatz, weihnachtliche Beleuchtung und weihnachtlich thematisierte Verkaufsstände durchgängig festlich geprägt. Die Innenstadt vermittelt mit den vielen kleinen Ständen mit Kunst und Handwerk, die viele weihnachtliche Köstlichkeiten anbieten, daher eine festliche Atmosphäre in der Innenstadt und unterstreicht damit auch den Charakter eines Adventssonntags. Dieser zieht neben den Bürgern der Stadt Naumburg (Saale) auch viele Besucher aus dem gesamten Landkreis, sowie aus anderen Bundesländern an, da die Stimmung am ersten Adventswochenende in der gesamten Innenstadt von Naumburg (Saale) ein gewisses Alleinstellungsmerkmal in der Region aufweist. Es ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Veranstaltung „Gewölbe, Türme und Kapellen“ eine prägende öffentliche Wirkung haben wird, die die gewöhnliche, werktägliche Geschäftigkeit stark übersteigen wird.

 

c) beträchtlicher, anlassbezogener Besucherstrom

Zur Abschätzung der Besucherströme wurden die Daten des Naumburger Innenstadtvereines e. V. und der von der Stadt Naumburg (Saale) erhobenen Daten aus dem Jahr 2021 hinzugezogen. Ferner wurde ergänzend durch die Stadt Naumburg (Saale) eine Besucherzählung mit einer entsprechenden Befragung der Besucher anlässlich der Veranstaltung des Töpfermarktes im Jahr 2021 durchgeführt. Diese Zählung wurde an einem anlasslosen Tag (Freitag, 27.08.2021), sowie an dem anlassbezogenen Sonntag des Töpfermarktes (29.08.2021) jeweils in der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr durchgeführt. Am Freitag wurden daher 233 Personen und am Sonntag 279 Personen insbesondere zum Grund des Besuches der Innenstadt, ihres Heimatortes, der Art der Anreise nach Naumburg (Saale) und die Nutzung der Einkaufsmöglichkeiten befragt. Zusätzlich wurden an beiden Tagen die Besucherströme an den vier größten Zuwegungen (Herrenstraße, Salzstraße, Marienstraße und Curt-Becker-Platz) zur Innenstadt Naumburgs gemessen. Diese ergaben am Freitag insgesamt 973 und am Sonntag 1635 Personen.

An dem anlasslosen Freitag ergab die Befragung, dass 57,51 % der befragten Personen aus Wohnorten außerhalb des Burgenlandkreises stammen und 38,32 % der befragten Personen aus touristischen Gründen die Innenstadt besuchten. Mehr als die Hälfte der befragten Personen reiste mit dem PKW oder dem Motorrad an.

An dem anlassbezogenen Sonntag waren somit fast doppelt so viele Personen in der Innenstadt wie an dem Freitag zuvor. Die Befragung ergab, dass 41,94 % aus Städten außerhalb des Burgenlandkreises anreisten und 34,77 % der Besucher Personen sind, die in der Kernstadt Naumburgs leben. Die restlichen 23,29 Prozent gaben als Wohnort einen Ortsteil der Stadt Naumburg (Saale) oder einen Ort innerhalb des Burgenlandkreises an. Bei der Ermittlung des Wohnortes war an beiden Tagen festzustellen, dass ein Großteil der Besucher außerhalb des Burgenlandkreises aus den benachbarten Bundesländern Sachsen und Thüringen den Weg nach Naumburg antraten. Als Grund für den Besuch der Naumburger Innenstadt am Sonntag, dem 29.08.2021 gaben 59,31 % der Befragten an, anlässlich der Veranstaltung vor Ort zu sein. Da die Veranstaltung seit mehreren Jahrzenten in Naumburg stattfindet, wurden die Personen nach der Häufigkeit ihres Besuches befragt. Dabei gaben 32,97 % an, die Veranstaltung jedes Jahr zu besuchen. 11,47 % besuchten sie zum zweiten oder dritten Mal. 86 Personen und damit 30,82 % gaben an, die Veranstaltung schon mehr als drei Mal besucht zu haben.

Die befragten Personen gaben dabei mit 39,48 % an, dass Ihnen die Stände mit den verschiedensten Angeboten an Töpferwaren besonders gut gefallen. Auf Rang zwei mit 21,03 % kommt die passende musikalische Unterhaltung auf dem Marktplatz. 19,93 % der Befragten favorisieren die gastronomischen Angebote und lediglich 11,25 % messen den offenen Ladengeschäften eine besondere Bedeutung bei.

Die Befragung macht somit deutlich, dass die beträchtlich höheren Besucherströme an dem anlassbezogenen Sonntag auf die anlassgebende Veranstaltung in der Innenstadt zurückzuführen sind und die Öffnung der Verkaufsstellen in der Innenstadt nur als Annex zu sehen sind. Ebenfalls wird sichtbar, dass durch die überregionale Werbung der Stadt Naumburg (Saale) eine Vielzahl an Menschen aus benachbarten Landkreisen und sogar Bundesländern angesprochen werden, die jährlich den Weg nach Naumburg (Saale) antreten.

Da an dem dritten Adventswochenende für gewöhnlich mehrere Tausende Menschen die Innenstadt Naumburgs besuchten, wird für dieses Jahr unter Berücksichtigung der überregionalen Werbung prognostiziert, dass an diesem Wochenende mindestens 4.000 Personen die Veranstaltung „Gewölbe, Türme und Kapellen“ und den gleichzeitig in der Innenstadt stattfindenden Weihnachtsmarkt besuchen werden.

Auf den Erhebungsdaten des Naumburger Innenstadtvereines e. V. basierend, besuchen an einem anlasslosen Erhebungstag mit gleichzeitig stattfindendem Wochenmarkt (Samstag) durchschnittlich 233 Personen die Verkaufsstellen der Innenstadt.

Die geschätzte Besucherzahl von 4.000 Personen für die Veranstaltung „Gewölbe, Türme und Kapellen“ und den gleichzeitig stattfindenden Weihnachtsmarkt am 14.12.2024 und 15.12.2024, übersteigt damit deutlich die Besucherzahl an den einzelnen anlasslosen Erhebungstagen (Dienstag, Freitag, Samstag, Sonntag). In der Gesamtbewertung steht das dritte Adventswochenende in seiner öffentlichen Wirkung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der am 15.12.2024 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr angedachten Ladenöffnung deutlich im Vordergrund. Es ist deshalb gerechtfertigt, flankierend die Öffnung der Ladengeschäfte in der Innenstadt zu erlauben.

 

d) räumliche Beschränkung der Allgemeinverfügung

Die Öffnung der Verkaufsstellen kann gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 LÖffZeitG LSA auf bestimmte Ortsteile oder Handelszweige beschränkt werden. Die räumliche Beschränkung ist insbesondere dann angebracht, wenn die anlassbezogene Veranstaltung keine weitere ausstrahlende Bedeutung hat und insbesondere weitere Gemeindeteile nicht betroffen sind. Von dieser Regelung macht die Stadt Naumburg (Saale) Gebrauch. Die Stadt Naumburg (Saale) ist eine Stadt im Süden des Landes Sachsen-Anhalt. Naumburg (Saale) ist ein staatlich anerkannter Erholungsort und zieht mit dem Naumburger Dom als Wahrzeichen und UNESCO-Weltkulturerbe viele Besucherinnen und Besucher in die mittelalterliche Altstadt. Die Gesamtfläche der Stadt beträgt 129,9 km². Die Altstadt der Stadt Naumburg (Saale) erstreckt sich auf einer Fläche von 0,578 km². Dies stellt 0,44 Prozent der Gesamtfläche des Gemeindegebietes dar. In der Altstadt wohnen 9,43 Prozent der Gesamteinwohner, das sind 3.114 Menschen (Stand 23.06.2021). In der Naumburger Innenstadt haben sich 426 Gewerbetreibende niedergelassen. Davon 143 als Händlerinnen und Händler und 56 als Gastronomen (Stand 16.10.2023). Der Bereich der Naumburger Innenstadt ist der Mittelpunkt des Einkaufens für das umliegende Einzugsgebiet.

Die Allgemeinverfügung wird nur für den räumlich begrenzten Teil der Innenstadt erlassen für den ein hinreichend enger räumlicher Zusammenhang mit der Veranstaltung „Gewölbe, Türme und Kapellen“ erkannt werden kann. Das unter Ziffer 1 beschriebene Gebiet wird als Annex zur Veranstaltung „Gewölbe, Türme und Kapellen“ bewertet. Somit wird der mögliche Bereich der Ladenöffnung auf das Maß der historisch geprägten Fußgängerzone in der Naumburger Innenstadt bis hin zum Dom reduziert. Diese ist geprägt von vier Achsen (Marienstraße, Jakobsstraße, Salzstraße und Herrenstraße), die ausgehend vom Marktplatz in alle Himmelsrichtungen der Innenstadt verlaufen. In diesen Bereichen liegende Handelseinheiten befinden sich in unmittelbarer Nähe zur diesjährigen Veranstaltung „Gewölbe, Türme und Kapellen“ und sind binnen weniger Minuten fußläufig erreichbar.

 

e) zeitliche Begrenzung der Allgemeinverfügung

Eine Gemeinde darf nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LÖffZeitG LSA an maximal vier Sonn- und Feiertagen pro Jahr eine Öffnung der Verkaufsstellen ermöglichen. Bisher wurden im Jahr 2024 durch die Stadt Naumburg (Saale) drei Allgemeinverfügungen für verkaufsoffene Sonntage erlassen. Derzeit wurden bereits zwei verkaufsoffene Sonntage durchgeführt. Diese fanden im Rahmen des jährlichen Kirschfestes und des Töpfermarktes statt. Der dritte verkaufsoffene Sonntag ist für das 1. Adventswochenende mit der Veranstaltung „Weihnachtliches in den Höfen“ am 01.12.2024 geplant.

Das Gesetz beschränkt gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 LÖffZeitG LSA die Öffnungsmöglichkeit der Verkaufsstellen in der Zeit von 11:00 Uhr bis 20:00 Uhr, und darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.  Die zeitliche Vorgabe für die Öffnung der Verkaufsstellen am 15.12.2024 wird diesen Anforderungen gerecht.

 

f) Entscheidung

Im Hinblick auf die große regionale Bedeutung des dritten Adventswochenendes mit der Veranstaltung „Gewölbe, Türme und Kapellen“  und der Besucherströme an anlasslosen Erhebungstagen im Vergleich zu den erhobenen Besucherströme zum Töpfermarkt im Jahr 2021 mit gleichzeitig stattfindender Ladenöffnung in der Innenstadt, sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten Jahre, lässt sich feststellen, dass die Veranstaltung „Gewölbe, Türme und Kapellen“ am 15.12.2024 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr mehr Besucher anziehen wird, als die alleinige Öffnung der Verkaufsstellen in unmittelbar angrenzender Nähe. Die Ladenöffnung wird daher als bloßer Annex zur Veranstaltung gesehen und tritt damit deutlich in den Hintergrund. Diese Feststellung führt zum Erlass dieser Allgemeinverfügung.

 

Zu 2.)

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet sich auf § 80 Abs. 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diese kann von der Stadt Naumburg (Saale) besonders angeordnet werden, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt. Im vorliegenden Fall ist das öffentliche Interesse durch die erheblichen Besucherströme als auch durch die teilnehmenden Verkaufsstellen, die ein Interesse an der Wirksamkeit der Allgemeinverfügung für den 15.12.2024 haben, bereits gegeben. Im Falle eines Widerspruchs wäre mit einer Entscheidung vor dem 15.12.2024 nicht zu rechnen. Zudem könnte durch ein eventuelles Widerspruchsverfahren das Versorgungsinteresse der Besucher nicht ausreichend gewährleistet werden. Das Versorgungsinteresse der Besucher und das Interesse an einer Ladenöffnung am 15.12.2024 durch die Verkaufsstelleninhaber begründet durch die Vielzahl der betroffenen Personen ein besonderes öffentliches Interesse. Dies überwiegt dem Interesse eines möglichen Widerspruchsführers oder Klägers an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Somit ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nummer 4 VwGO im öffentlichen Interesse geboten.

 

Zu 3.)

Eine Allgemeinverfügung darf nach § 1 Abs. Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. § 41 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auch dann öffentlich bekannt gemacht werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Aufgrund der vielen Verkaufsstellen in der Naumburger Innenstadt ist eine persönliche Bekanntgabe untunlich. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Es kann gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich beim Oberbürgermeister der Stadt Naumburg (Saale) oder zur Niederschrift im Bürgerbüro, Markt 1, 06618 Naumburg (Saale) zu erheben.

Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) kann beim Verwaltungsgericht Halle (Saale), Thüringer Str. 16, 06112 Halle (Saale) der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Der Antrag kann auch auf elektronischem Weg gestellt werden. Das Verwaltungsgericht Halle (Saale) ist über folgende DE-Mail-Adresse erreichbar:

vg-halle@egvp.de-mail.de. Über die E-Mail-Adresse des Gerichts können Dokumente in Rechtssachen nicht wirksam übermittelt werden.

 

Naumburg (Saale), den 05.11.2024

 

Armin Müller
Oberbürgermeister

 

06.11.2024

© Linda Ehrlich E-Mail

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