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Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse

- Amtliche Bekanntmachung -

Stadt Naumburg (Saale)
Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse

Der Gemeinderat der Stadt Naumburg (Saale) hat gemäß § 59 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 GVB1. LSA S 288 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2024 (GVBl LSA S. 128,132) in seiner Sitzung am 14.8.2024 folgende Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse beschlossen:

I. Abschnitt
Sitzungen des Gemeinderates und seine Ausschüsse

§ 1
Einberufung, Einladung, Teilnahme

(1)  Der Vorsitzende des Gemeinderates beruft den Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Ort und Zeit der Sitzung ein. Er bestimmt Ort und Zeitpunkt des Zusammentritts. Mitglieder des Gemeinderates, die an der digitalen Ratsarbeit teilnehmen, erhalten ihre Sitzungsunterlagen regelmäßig in digitalisierter Form. Sie werden per E-Mail an die für sie hinterlegte Adresse spätestens bis zum Tag vor dem Beginn der Mindestladungsfrist nach Abs. 4 informiert, dass die Einladung sowie die dazugehörigen Unterlagen im Ratsinformationssystem bereitgestellt wurden. Damit gelten die Einladung und die Unterlagen als zugegangen.

(2)  Der Einladung sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. Für jeden Tagesordnungspunkt soll ein Bericht und ggf. ein Beschlussvorschlag (Vorlage) des Antragstellers beigefügt werden, aus dem – soweit möglich – auch die Beschlüsse der beteiligten Ausschüsse ersichtlich sind. Liegen besondere Gründe vor, kann der Bericht ausnahmsweise nachgereicht werden.

(3)  Der Gemeinderat ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt oder sofern die letzte Sitzung länger als drei Monate zurückliegt und ein Mitglied des Gemeinderates die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt. Der Antrag auf unverzügliche Einberufung des Gemeinderates nach Satz 2 ist schriftlich beim Vorsitzenden des Gemeinderates einzureichen.

(4)  Die Einladung hat so rechtzeitig wie möglich zu erfolgen, mindestens jedoch unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vor der Sitzung. Dies gilt nicht, wenn eine Sitzung des Gemeinderates vor Erschöpfung der Tagesordnung vertagt werden muss (§ 14 Abs.5). In diesem Fall kann die Sitzung zur Erledigung der restlichen Tagesordnung an einem der nächsten Tage fortgesetzt werden. Eine erneute schriftliche/elektronische Einladung sowie die Einhaltung einer Frist sind nicht erforderlich. Die in der Sitzung nicht anwesenden Gemeinderäte sind von dem neuen Termin unverzüglich zu unterrichten.

(5)  In dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden (Notfall), kann der Gemeinderat vom Vorsitzenden ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Ein Notfall ist gegeben, wenn die Beratung und Entscheidung über die Angelegenheit nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden kann, ohne dass nicht zu beseitigende Nachteile eintreten.

(6)  Wer nicht oder nicht rechtzeitig an einer Sitzung teilnehmen kann, teilt dies dem Sitzungsdienst oder dem Vorsitzenden des Gemeinderates in Textform mit. Wer die Sitzung vorzeitig verlassen muss, zeigt dies dem Vorsitzenden des Gemeinderates oder dem Sitzungsdienst an.

§ 1 a
Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien

(1)  Der Verschwiegenheitspflicht nach § 32 Abs. 2 KVG LSA und anfallende schriftliche und elektronische Dokumente, insbesondere Sitzungsunterlagen, sind so aufzubauen, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten sind die Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten. Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

(2)  Die Mitglieder des Gemeinderates, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 53 KVG LSA und von der Anträge und Anfragen im Sinne des § 43 Abs.3 KVG LSA versandt werden.

(3)  Die Gemeinde betreibt als Grundlage für die digitale Ratsarbeit ein internetbasiertes elektronisches Ratsinformationssystem. An der digitalen Ratsarbeit kann jedes Mitglied des Gemeinderates durch verbindliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Oberbürgermeister teilnehmen. Diese Erklärung gilt für die gesamte laufende Wahlperiode des Gemeinderates. Das Nähere regelt die Richtlinie über die digitale Ratsarbeit.

(4)  Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit sie eine aktive Sitzung Teilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. Für die Fertigung von Ton und Bildaufnahmen durch Mitglieder des Gemeinderates gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.

§ 2
Tagesordnung

(1)  Der Vorsitzende des Gemeinderates stellt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister auf. Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und bei Bedarf in einen nichtöffentlichen Teil.

(2)  Anträge zur Tagesordnung können Gemeinderatsmitglieder und Fraktionen bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung stellen. Die Anträge sind dem Vorsitzenden schriftlich oder per E-mail zuzuleiten. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen. Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate ablehnend verhandelt hat.

(3)  Nach erfolgter Einladung ist die Erweiterung der Tagesordnung um Angelegenheiten, die in öffentlicher Sitzung zu behandeln wären, nicht zulässig. Die Erweiterung der Tagesordnung um eine dringende Angelegenheit, die in nichtöffentlicher Sitzung (§ 4) zu behandeln wäre, ist nur zu Beginn einer nichtöffentlichen Sitzung zulässig, wenn alle Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

(4)  Der Gemeinderat beschließt zu Beginn der jeweiligen Sitzung über die Feststellung der Tagesordnung und über öffentliche und nichtöffentliche Behandlung der Tagesordnungspunkte. Auf Antrag kann über die Absetzung von Angelegenheiten von der Tagesordnung oder die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen entschieden werden. Betrifft ein Antrag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt, ist der Antrag ohne Sachdebatte durch Beschluss des Gemeinderates von der Tagesordnung abzusetzen.

(5)  Die Tagesordnungspunkte der Gemeinderatssitzung werden getrennt nach A- und B-Liste behandelt. Die Tagungsordnungspunkte der A-Liste werden einzeln zur Diskussion und Beschlussfassung aufgerufen. Über die Tagesordnungspunkte der B-Liste wird ebenfalls einzeln, aber ohne vorherige Diskussion, abgestimmt.

(6)  Die in den Ausschüssen vorberatenen Tagesordnungspunkte werden grundsätzlich auf die B-Liste der Gemeinderatssitzung gesetzt. Das Recht der Fraktionen, einzelne Punkte von der B- auf die A-Liste zu setzen, bleibt davon unberührt.

(7)  Beschlussvorlagen sind auf dem entsprechenden Formblatt, maschinenschriftlich einzureichen. Sie können gemäß § 52 Abs. 4 S. 2 KVG LSA von Fraktionen oder einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates eingereicht werden.

§ 3
Öffentlichkeit von Sitzungen

(1)  Jedermann hat das Recht, an öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sind die für Zuhörer vorgesehenen Plätze besetzt, können weitere Interessenten zurückgewiesen werden. Zuhörer sind nicht berechtigt, in Sitzungen das Wort zu ergreifen oder sich selbst an den Verhandlungen zu beteiligen.

(2)  An den öffentlichen Sitzungen können Vertreter der Presse, des Rundfunks und ähnlicher Medien teilnehmen. Ihnen sind besondere Sitze zuzuweisen. Abs. 1 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(3)  Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind zulässig, wenn sie den Sitzungsverlauf nicht beeinträchtigen und sie von dem Vorsitzenden des Gemeinderates vorher genehmigt wurden. Dieser ist berechtigt, Auflagen, die der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dienen, zu erteilen.

(4)  Dem Vorsitzenden des Gemeinderates steht darüber hinaus im Rahmen seiner Ordnungsfunktion das Recht zu, Bild- und Tonaufzeichnungen sowie Bild- und Tonübertragungen zu untersagen.

(5)  Unter den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen sind auch durch den Gemeinderat und die Ausschüsse veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen zulässig. Nach Satz 1 erstellte Ton- und Bildträger sind dem Gemeindearchiv zur Übernahme in das kommunale Archivgut zu übergeben.

§ 4
Ausschluss der Öffentlichkeit

(1)  Durch Beschluss des Gemeinderates ist im Rahmen des § 52 Abs. 2 KVG LSA über den Ausschluss der Öffentlichkeit von einzelnen Tagungsordnungspunkten zu entscheiden. Soweit das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern, werden insbesondere in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

a)    Personalangelegenheiten,
b)    Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Fachaufsichtsbehörde verfügt ist,
c)    persönliche Angelegenheiten der Mitglieder des Gemeinderates,
d)    Grundstücksangelegenheiten sowie die Ausübung des Vorkaufsrechtes,
e)    Vergabeentscheidungen,
f)     sonstige Angelegenheiten, bei denen Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben ist,
g)    Kreditangelegenheiten,
h)    Prozessangelegenheiten.

(2)  In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(3)  Die Mitglieder des Gemeinderates sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten solange verpflichtet, bis sie der Gemeinderat von der Schweigepflicht entbindet.

§ 5
Sitzungsleitung und -verlauf

(1)  Der Vorsitzende des Gemeinderates hat die Sitzung unparteiisch zu leiten, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht während der Sitzungen des Gemeinderates aus. Er ruft die Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie zur Beratung und Beschlussfassung. Will er zu einem Verhandlungsgegenstand als Mitglied des Gemeinderates sprechen, so muss er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes an seinen Stellvertreter abgeben.

(2)  Sind der Vorsitzende des Gemeinderates und seine Stellvertreter verhindert, so wählt der Gemeinderat unter Vorsitz des an Jahren ältesten anwesenden Mitgliedes für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung, einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(3)  Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a)    Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der fehlenden Mitglieder des Gemeinderates und der Beschlussfähigkeit,
b)    Entscheidung über Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung
der Tagessordnung,
c)    Einwohnerfragestunde,
d)    Protokollkontrolle/ Bestätigung der Niederschrift der letzten Sitzung des Gemeinderates
e)    Bericht des Oberbürgermeisters über die Ausführung gefasster Beschlüsse, ggf. über wichtige Gemeindeangelegenheiten und Eilentscheidungen, Bekanntgabe von (amtlichen) Mitteilungen,
f)     Ortsteilangelegenheiten
g)    Behandlung der Tagesordnungspunkte der öffentlichen Sitzung,
h)    Sonstiges
i)      Behandlung der Tagungsordnungspunkte der nichtöffentlichen Sitzung,
j)      Schließung der Sitzung.

(4)  Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der durch die Einladung festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. § 2 Abs.4 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 6
Anregungen und Beschwerden der Einwohner

Die Einwohner der Gemeinde haben das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Gemeinderat zu wenden. Antragsteller sollen über die Stellungnahme des Gemeinderates möglichst innerhalb von sechs Wochen unterrichtet werden. Ansonsten ist ein Zwischenbescheid durch den Oberbürgermeister zu erteilen.

§ 7
Einwohnerfragestunde

(1)  Der Gemeinderat sowie seine beschließenden Ausschüsse führen im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen, mit Ausnahme von Sitzungen nach § 1 (5) der Geschäftsordnung, eine Einwohnerfragestunde durch. Diese ist in der Regel zu Beginn der Sitzung abzuhalten.

(2)  Der Vorsitzende des Gemeinderates legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest.

(3)  Der Vorsitzende des Gemeinderates stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden; die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.

(4)  Jeder Einwohner der Stadt Naumburg (Saale) ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, eine Frage und höchstens zwei damit in Zusammenhang stehende Zusatzfragen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem und öffentlichen Interesse, die zugleich in die Zuständigkeit der Stadt Naumburg (Saale) fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung können in den Sitzungen der Ausschüsse, nicht aber im Gemeinderat selbst Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein. Die Redezeit bei der Fragestellung ist auf zwei Minuten begrenzt. Anfragen zur Tagesordnung werden beim entsprechenden Tagesordnungspunkt beantwortet.

(5)  Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Oberbürgermeister oder den Vorsitzenden des Gemeinderates. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung einer Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb eines Monats zu erteilen ist.

(6)  Auf die Einwohnerfragestunde in den beschließenden Ausschüssen finden die Regelungen der Absätze 2 bis 5 entsprechend Anwendung. An die Stelle des Vorsitzenden des Gemeinderates tritt der Vorsitzende des beschließenden Ausschusses. Beratende Ausschüsse können im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durchführen.

§ 8
Beratung der Sitzungsgegenstände

(1)  Der Vorsitzende des Gemeinderates eröffnet die Beratung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt. Der Oberbürgermeister oder sein Vertreter bzw. der Antragsteller erläutert und begründet einleitend den Beratungsgegenstand. Ergänzend kann sich der Vortrag eines Sachverständigen anschließen. Diese haben bei nichtöffentlichen Sitzungen den Sitzungsraum zu verlassen, bevor in der entsprechenden Angelegenheit beraten wird. Die Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes erfolgt nach Wortmeldung durch Erheben der Hand bzw. beider Hände für Anträge zur Geschäftsordnung.

(2)  Die Mitglieder des Gemeinderates, die wegen persönlicher Beteiligung gemäß § 33 KVG LSA (Mitwirkungsverbot) von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen sein könnten, haben dies dem Vorsitzenden des Gemeinderates vor Beginn der Beratung des entsprechenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert mitzuteilen und den Sitzungsraum zu verlassen. Bei öffentlicher Sitzung kann sich das Mitglied in dem für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.

(3)  Ein Mitglied des Gemeinderates darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der Vorsitzende das Wort erteilt. Das Wort kann wiederholt erteilt werden. Der Vorsitzende erteilt das Wort möglichst in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Mitglieder gleichzeitig zu Wort, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Der Oberbürgermeister hat das Recht, im Gemeinderat zu allen Angelegenheiten zu sprechen. Zur tatsächlichen und rechtlichen Klarstellung des Sachverhaltes ist ihm auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldung das Wort zu erteilen. Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außerhalb der Reihenfolge sofort zu erteilen.

(4)  Die Redner sprechen grundsätzlich von ihrem Platz aus, sofern ein Rednerpult aufgestellt wird: vom Pult aus. Die Anrede ist an den Gemeinderat, nicht an die Zuhörer zu richten. Die Redner haben sich an den zur Beratung stehenden Antrag zu halten und nicht vom Thema abzuweichen. Die Redezeit eines Mitgliedes des Gemeinderates soll drei Minuten nicht überschreiten.

(5)  Während der Beratung sind nur zulässig:
a)    Zusatz- oder Änderungsanträge (Sachanträge) gemäß § 9
b)    Anträge zur Geschäftsordnung gemäß § 10

(6)  Der Gleichstellungsbeauftragten ist auf Verlangen, und soweit Aufgaben ihres Geschäftsbereiches betroffen sind, in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen.

(7)  Die Redezeit ist auf 5 Minuten begrenzt. Es sind maximal zwei weitere Wortmeldungen je Redner beim selben Tagesordnungspunkt möglich, die Redezeit bei dieser ist auf eine Minute begrenzt.

(8)  Der Vorsitzende des Gemeinderates und der Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung des Tagungsordnungspunktes wird vom Vorsitzenden des Gemeinderates geschlossen.

(9)  Der Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ ist auf Redebeiträge zu beschränken, die als Anfragen formuliert sind. Sie müssen aktuell sein und Befugnisse des Gemeinderates oder der Stadtverwaltung betreffen.

§ 9
Sachanträge

(1)  Änderungs- und Zusatzanträge können zur Abstimmung gestellt werden. Mündlich gestellte Anträge sind dem Vorsitzenden des Gemeinderates auch schriftlich vorzulegen.
Hält der Vorsitzende des Gemeinderates einen Antrag für unzulässig, so hat er vorab über die Zulässigkeit abstimmen zu lassen. Außerhalb der Sitzung können Anträge auch beim Vorsitzenden des Gemeinderates oder beim Oberbürgermeister schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift eingereicht werden.

(2)  Anträge können, solange darüber noch nicht abgestimmt wurde, vom Antragsteller zurückgezogen werden. Ein zurückgezogener Antrag kann von einem anderen Mitglied des Gemeinderates aufgenommen werden mit der Wirkung, dass über den aufgenommenen anstelle des zurückgezogenen Antrages abgestimmt wird.

§ 10
Geschäftsordnungsanträge

(1)  Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden:
a)    Schluss der Rednerliste (Dieser Antrag kann nur von Gemeinderatsmitgliedern
gestellt werden, die zu diesem Punkt nicht zur Sache gesprochen haben.),
b)    Verweisung an einen Ausschuss oder den Oberbürgermeister,
c)    Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung oder Vertagung,
d)    Festsetzung sowie Verlängerung und Verkürzung der Redezeit,
e)    Unterbrechung, Vertagung oder Beendigung der Sitzung,
f)     Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
g)    Zurückziehung von Anträgen,
h)    Anhörung von Personen insbesondere Sachverständigen,
i)      Feststellung des Mitwirkungsverbotes eines Gemeinderatsmitgliedes,
j)      Feststellung der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates im Verlauf der Sitzung.

(2)  Über diese Anträge entscheidet der Gemeinderat vorab.

(3)  Meldet sich ein Mitglied des Gemeinderates „zur Geschäftsordnung“ durch Erheben beider Hände, so muss ihm das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt werden. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als 3 Minuten dauern. Sie dürfen sich mit der Sache selbst nicht befassen, sondern nur den Geschäftsordnungsantrag begründen.

§ 11
Persönliche Erklärung

(1)  Zu persönlichen Erklärungen wird erst nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung über den betreffenden Beratungsgegenstand, das Wort erteilt. Kommt die Verhandlung in derselben Sitzung nicht zum Abschluss, muss der Gemeinderatsvorsitzende schon am Ende dieser Sitzung das Wort dazu erteilen.

(2)  Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen ihn vorgetragen worden sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen. Die Redezeit für persönliche Erklärungen beträgt höchstens drei Minuten.

§ 12
Abstimmungen

(1)  Nach Schluss der Beratung oder nach Annahme des Geschäftsordnungsantrages auf „Schluss der Rednerliste“ lässt der Vorsitzende des Gemeinderates abstimmen. Während der Abstimmung können keine weiteren Anträge gestellt werden. Anträge über die abgestimmt werden soll, sollen vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden, sofern sie den Mitgliedern des Gemeinderates nicht schriftlich oder elektronisch vorliegen.

(2)  Über jeden Antrag oder Beschlussvorschlag ist gesondert abzustimmen.

(3)  Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
a)    Anträge zur Geschäftsordnung,
b)    Anträge von Ausschüssen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Sitzungsgegenstand abzustimmen,
c)    weitergehende Anträge, insbesondere Änderungs- und Zusatzanträge, die einen größeren Aufwand erfordern oder die eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand haben,
d)    früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter Buchstaben a) bis c) fällt.

In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Gemeinderates. Bei Widerspruch entscheidet der Gemeinderat durch einfache Stimmenmehrheit.

(4)  Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende des Gemeinderates die Frage über die abgestimmt werden soll, so zu formulieren, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.

(5)  Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine namentliche Abstimmung verlangt werden. Jedes Mitglied des Gemeinderates kann verlangen, dass in der Niederschrift vermerkt wird, wie es abgestimmt hat.

(6)  Offene und namentliche Abstimmungen können auch im Wege der elektronischen Form erfolgen, wenn die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Stimmabgabe erfolgt dabei über ein elektronisches Abstimmungssystem. Die Eingabe kann mit „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ erfolgen. Das Abstimmungsergebnis wird zeitgleich im Sitzungsraum dargestellt, dass das Stimmverhalten jedes einzelnen stimmberechtigten Mitglieds erkennbar ist. Sofern ein stimmberechtigtes Mitglied bezweifelt, dass seine eigene Stimme so erfasst wurde, wie es von ihm beabsichtigt war, ist eine erneute Abstimmung durch Handzeichen gemäß Abs. 5 durchzuführen.

(7)  Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. Der Vorsitzende des Gemeinderates stellt anhand der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen fest, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Das Abstimmungsergebnis gibt der Vorsitzende des Gemeinderates unverzüglich nach der Abstimmung bekannt.

(8)  Wird das Ergebnis von einem Mitglied des Gemeinderates angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen und das Ergebnis mit der Zahl der Gegenstimmen, Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen festzuhalten.

(9)  Über Gegenstände einfacher Art kann außerhalb einer Gemeinderatssitzung im Wege der Offenlegung, im schriftlichen Verfahren oder elektronischen Verfahren beschlossen werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe widerspricht.

§ 13
Wahlen

(1)  Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2)  Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen von Personen werden aus der Mitte des Gemeinderates mehrere Stimmzähler bestimmt.

(3)  Als Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kenntlich gemacht werden kann. Die farbliche Markierung erfolgt einheitlich, um Rückschlüsse auf die stimmabgebende Person zu vermeiden. Die Stimmzettel sind vor Abgabe zu falten.

(4)  Ungültig sind Stimmen, sofern der Stimmzettel
a)    nicht als amtlich erkennbar ist,
b)    leer ist,
c)    den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
d)    einen Zusatz, Vorbehalte oder weitere Beschriftungen enthält,
e)    mehr als eine Stimme für einen Bewerber enthält.

(5)  Die Auszählung der Stimmen hat in Anwesenheit der Mitglieder des Gemeinderates zu erfolgen.

(6)  Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Gemeinderates zieht. Soweit im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und diese Person die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat, finden die Sätze 2 bis 4 keine Anwendung. Der Vorsitzende des Gemeinderates gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl bekannt.

(7)  Sind mehrere Personen zu wählen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzender Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl, der für sie abgegebenen gültigen Stimmen, wenn zugleich die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Gemeinderates zieht.

§ 14
Unterbrechung, Verweisung und Vertagung

(1)  Der Vorsitzende des Gemeinderates kann die Sitzung unterbrechen. Er hat die Sitzung zu unterbrechen, wenn auf Antrag eines Mitgliedes des Gemeinderates ein entsprechender Beschluss von der Mehrheit der anwesenden Gemeinderatsmitglieder gefasst wird. Die Unterbrechung soll im Regelfall nicht länger als 15 Minuten dauern.

(2)  Der Gemeinderat kann
a)    Tagesordnungspunkte zur nochmaligen Beratung an den mit der Vorberatung befassten Ausschuss zurückverweisen,
b)    Tagesordnungspunkte zur erneuten Vorbereitung an den Oberbürgermeister zurückverweisen,
c)    die Beratung über einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen oder
d)    die Tagesordnungspunkte durch eine Entscheidung in der Sache abschließen.

(3)  Über entsprechende Anträge ist sofort abzustimmen. der Schlussantrag geht bei Abstimmung dem Verweisungs-, dieser dem Vertagungsantrag vor.

(4)  Jeder Antragsteller kann bei demselben Punkt der Tagesordnung nur einen Verweisungs-, Vertagungs- oder Schlussantrag stellen.

(5)  Nach 22.00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu schließen. Sofern die Sitzung nicht gemäß § 1 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 an einem der nächsten Tage fortgesetzt wird, sind die restlichen Punkte in der nächstfolgenden Sitzung an vorderster Stelle zu behandeln.

§ 15
Niederschrift

(1)  Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Gemeinderates und vom Protokollführer spätestens bis zur nächsten regulären Sitzung des Gemeinderates zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist ein Gemeindebediensteter und wird vom Oberbürgermeister benannt.

(2)  Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
a)       Datum, Ort, Beginn und Ende der Sitzung sowie etwaige Sitzungsunterbrechungen,
b)       die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder des Gemeinderates,
c)        die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung,
d)       die Tagesordnung,
e)       den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,
f)         die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen, bei namentlicher Abstimmung (§ 12 Abs. 5 Satz 2) ist die Entscheidung jedes Mitglieds des Gemeinderates in der Niederschrift zu vermerken,
g)       Vermerke darüber, welche Stadträte verspätet erschienen sind oder die Sitzung vorzeitig oder wegen Befangenheit vorübergehend verlassen haben, wobei ersichtlich sein muss, an welchen Abstimmungen oder Wahlen und aus welchem Grund die Betroffenen nicht teilgenommen haben,
h)       Anfragen der Mitglieder des Gemeinderates,
i)         die Angabe, ob die Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte öffentlich oder nichtöffentlich stattgefunden hat,
j)         sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung (insbesondere Einwohnerfragestunden, Ordnungsmaßnahmen),
k)        Genehmigung der Sitzungsniederschrift(en) der vorangegangenen Sitzung(en)

Der Vorsitzende und jedes Mitglied des Gemeinderates können verlangen, dass ihre Erklärungen wörtlich in der Niederschrift festgehalten werden. Dies ist durch Wortmeldung anzuzeigen.

(3)  Die Niederschrift ist nach Unterzeichnung allen Mitgliedern des Gemeinderates unverzüglich schriftlich oder elektronisch zuzuleiten. Die Niederschrift über die in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Tagesordnungspunkte ist gesondert zu protokollieren.

(4)  Die Vertretung stimmt über die Niederschrift ab. Einwendungen gegen die Niederschrift sind dem Vorsitzenden des Gemeinderates schriftlich zuzuleiten. Der Gemeinderat entscheidet in seiner nächsten Sitzung, ob und in welcher Weise die Niederschrift zu berichtigen ist. Wird der Einwendung nicht entsprochen, so ist das Mitglied des Gemeinderates berechtigt, die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung in die Niederschrift zu verlangen.

(5)  Zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift ist es dem Protokollführer gestattet, Tonaufzeichnungen anzufertigen. Nach Fertigstellung, Unterzeichnung und Feststellung der Niederschrift sind Tonaufzeichnungen zu löschen. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 16
Änderung und Aufhebung der Beschlüsse des Gemeinderates

(1)  Die Aufhebung oder Änderung eines Beschlusses des Gemeinderates kann von einem Drittel der Mitglieder oder vom Oberbürgermeister beantragt werden. Der Gemeinderat entscheidet hierüber frühestens in der nächsten Sitzung durch erneute Beschlussfassung.

(2)  Ein nach Abs. 1 abgelehnter Antrag kann innerhalb von sechs Monaten nur dann erneut gestellt werden, wenn sich die Sach- und / oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(3)  Ein Änderungs- oder Aufhebungsantrag ist unzulässig, soweit in Ausführung des Beschlusses des Gemeinderates bereits Rechtspositionen Dritter entstanden sind und diese nicht mehr aufgelöst werden können, weil dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist und / oder zu Schadensansprüchen führen kann.

§ 17
Ordnung in den Sitzungen

(1)  Der Vorsitzende des Gemeinderates sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung; er übt das Hausrecht aus.

(2)  Verstößt ein Mitglied des Gemeinderates gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung oder verletzt es die Würde der Versammlung oder äußert es sich ungebührlich, so kann es vom Vorsitzenden des Gemeinderates unter Nennung des „Namens“ zur Ordnung gerufen werden. Persönliche Angriffe und Beleidigungen sind vom Vorsitzenden des Gemeinderates zu rügen. Ist ein Mitglied in derselben Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen worden, so kann ihm der Vorsitzende des Gemeinderates das Wort entziehen. Entsprechendes gilt, wenn ein Mitglied vom Verhandlungsgegenstand abschweift und vom Vorsitzenden des Gemeinderates „zur Sache“ gerufen wird. Ist einem Mitglied des Gemeinderates das Wort entzogen, so darf es zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht mehr sprechen.

(3)  Der Vorsitzende des Gemeinderates kann einem Redner, der die festgesetzte Redezeit überschreitet, das Wort entziehen, wenn er ihn bereits auf den Ablauf der Redezeit hingewiesen hat.

(4)  Der Vorsitzende des Gemeinderates kann ein Mitglied bei grob ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. Das Mitglied hat den Sitzungsraum zu verlassen.

(5)  Der Gemeinderat kann ein Mitglied, das wiederholt Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen gegangen hat, durch Beschluss für höchstens vier Sitzungen ausschließen.

(6)  Wird die Ordnung in einer Sitzung gestört und es gelingt dem Vorsitzenden nicht, sie wiederherzustellen, so kann er die Sitzung unterbrechen.

§ 18
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern

(1)  Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht des Vorsitzenden des Gemeinderates unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung des Gemeinderates im Sitzungsraum aufhalten.

(2)  Wer als Zuhörer durch ungebührliches Verhalten die Sitzung stört oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Vorsitzenden des Gemeinderates aus dem Sitzungsraum verwiesen und notfalls entfernt werden, wenn er durch den Vorsitzenden des Gemeinderates vorher mindestens ein Mal auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen wurde. Entsteht während einer Sitzung des Gemeinderates unter den Zuhörern störende Unruhe, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, so kann der Vorsitzende des Gemeinderates nach vorheriger Ankündigung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

(3)  Hat der Vorsitzende des Gemeinderates zu einer Sitzung vorsorglich Polizeischutz angefordert, so teilt er das zu Beginn der Sitzung dem Gemeinderat einschließlich der Gründe hierfür mit.

II. Abschnitt

Fraktionen

§ 19
Fraktionen

(1)  Die Fraktionen geben dem Vorsitzenden des Gemeinderates von ihrer Bildung und namentlichen Zusammensetzung unverzüglich schriftlich Kenntnis. Dabei ist auch mitzuteilen, wer Vorsitzender der Fraktion und dessen Stellvertreter ist. Der Zusammenschluss von Gemeinderäten zu Fraktionen wird mit der schriftlichen Mitteilung an den Vorsitzenden des Gemeinderates wirksam; Veränderungen sind dem Vorsitzenden des Gemeinderates unverzüglich mitzuteilen.

(2)  Über die Bezeichnung der Fraktionen entscheiden diese selbst. Dabei darf jede Kurzbezeichnung einer Partei oder Wählergruppe im Gemeinderat nur einmal verwendet werden. Der Fraktionswechsel einzelner Gemeinderatsmitglieder lässt bestehende Fraktionsbezeichnungen unberührt.

(3)  Ein Mitglied des Gemeinderates kann nicht mehreren Fraktionen angehören.

III. Abschnitt

Ausschüsse des Gemeinderates

§ 20
Verfahren in den Ausschüssen

(1)  Soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, finden für die Ausschüsse des Gemeinderates die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend Anwendung.

(2)  Die Tagesordnung und die Niederschrift zu den Sitzungen beschließender und beratender Ausschüsse sind allen Ausschussmitgliedern und zusätzlich den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates zuzuleiten.

(3)  Mitglieder des Gemeinderates, die dem Ausschuss nicht angehören, aber einen Antrag gestellt haben, über den in der Ausschusssitzung beraten oder beschlossen wird, erhalten fristgerecht eine Einladung zu dieser Sitzung sowie den Antrag betreffende Sitzungsunterlagen.

(4)  Fraktionen des Gemeinderates, die im Ausschuss kein Mitglied stellen, aber eine Beschlussvorlage gem. § 2 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung eingebracht haben, über die in der Ausschusssitzung beraten oder beschlossen wird, erhalten fristgerecht eine Einladung zu dieser Sitzung sowie die diesen Tagesordnungspunkt betreffende Sitzungsunterlagen. Dem Vertreter der Fraktion ist zur Begründung der Beschlussvorlage das Wort zu erteilen.

(5)  Die Ausschüsse können beschließen, zu einzelnen Punkten ihrer Tagesordnung in den Sitzungen Sachverständige und Einwohner zu hören. Diese können an nichtöffentlichen Sitzungen nur zu dem Tagesordnungspunkt teilnehmen, zu dem sie gehört werden sollen und haben den Sitzungsraum zu verlassen, bevor in der entsprechenden Angelegenheit beraten wird.

(6)  Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

IV. Abschnitt

Öffentlichkeitsarbeit

§ 21
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse

Öffentlichkeit und Presse werden vom Oberbürgermeister über die Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie über den wesentlichen Inhalt der gefassten Beschlüsse unterrichtet.

V. Abschnitt

Verfahren in außergewöhnlichen Notsituationen

§ 22
Durchführung von Videokonferenzen und Abstimmungen
in außergewöhnlichen Notsituationen.

(1)  Im Falle einer festgestellten Notsituation im Sinne des § 56 a Abs. 1 Satz 1 KVG LSA entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister, ob die Sitzung in Form einer Videokonferenz durchgeführt wird und beruft den Gemeinderat unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Eingabe von Zeit und Zugang zum virtuellen Sitzungsraum ein.

(2)  Für den Ablauf einer Videokonferenz gelten die in der Geschäftsordnung festgelegten Grundsätze, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(3)  Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorsitzende die Anwesenheit und Beschlussfähigkeit fest, indem er die stimmberechtigten Mitglieder namentlich aufruft. Ist das aufgerufene Mitglied der Videokonferenz zugeschaltet, so meldet es sich durch eine kurze akustische Bestätigung zurück.

(4)  Vor jeder Abstimmung stellt der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit sowie die Funktionsfähigkeit des Videokonferenzsystems fest. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich namentlich. Elektronisch kann nur abgestimmt werden, sofern gewährleistet ist, dass das Abstimmungsergebnis ohne Zeitverzug dargestellt wird, das Stimmverhalten jedes stimmberechtigten Mitglieds für alle Mitglieder sowie die Zuschauer erkennbar ist.

(5)  im Rahmen der Bekanntmachung von Ort und Zeit der Videokonferenzsitzung ist darauf hinzuweisen, das anstelle der Einwohnerfragestunde die Möglichkeit besteht, Fragen schriftlich oder elektronisch beim Vorsitzenden einzureichen. Im Rahmen der Videokonferenzsitzung verliest der Vorsitzende die bei ihm eingegangenen Anfragen. Für das weitere Verfahren findet § 7 Abs. 2 bis 6 entsprechende Anwendung.

(6)  Im Falle einer festgestellten Notsituation i. S. d. § 56 a Abs. 1 KVG LSA kann anstelle einer Präsenzsitzung oder einer Videokonferenzsitzung die Beschlussfassung über Verhandlungsgegenstände im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens nach Maßgabe von § 56 a Abs. 3 KVG LSA durchgeführt werden. Über die Einleitung dieses Verfahrens entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister. Das Einverständnis zu dem schriftlichen oder elektronischen Verfahren wird im Zuge der Beschlussfassung durch eine gesonderte Abstimmung ermittelt.

VI. Abschnitt

§ 23
Durchführung von Hybridsitzungen

(1)  Nach § 14 der Hauptsatzung können der Gemeinderat sowie die beschließenden und beratenden Ausschüsse öffentliche und nichtöffentliche Hybridsitzungen durchführen, an denen die Mitglieder ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort durch zu Schaltung mittels Ton- und Bildübertragung (Videokonferenztechnik) an den Sitzungen teilnehmen, wenn die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen sind.

(2)  Für die Einberufung und den Ablauf einer Hybridsitzung gelten die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Grundsätze entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Störungen der Videokonferenztechnik, die nach § 56 b Abs. 2 KVG LSA im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, ist die Sitzung von dem Vorsitzenden zu unterbrechen oder abzubrechen. Sonstige Störungen der Zuschaltung sind unbeachtlich. Sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffenen Mitglied gefassten Beschlusses.

(3)  Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorsitzende die Anwesenheit und Beschlussfähigkeit fest, indem er die anwesenden und zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder namentlich aufruft. Sowohl die mittels Videokonferenztechnik zugeschalteten Mitglieder als auch die persönlich am Sitzungsort anwesenden Mitglieder melden sich durch eine kurze akustische Bestätigung zurück. Der Protokollführer trägt in die Anwesenheitsliste ein, ob das teilnehmende stimmberechtigte Mitglied persönlich anwesend oder durch Videokonferenztechnik zugeschaltet ist.

(4)  Vor jeder Abstimmung stellt der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit sowie die Funktionsfähigkeit des Videokonferenzsystems fest. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich namentlich. Eine Abstimmung kann nur erfolgen, sofern gewährleistet ist, dass das Abstimmungsergebnis ohne Zeitverzug so dargestellt wird, dass das Stimmverhalten jedes persönlich anwesenden oder zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieds für alle Mitglieder erkennbar ist. Geheime Wahlen gemäß § 56 Abs. 3 KVG LSA sind im Rahmen einer Hybridsitzung unzulässig.

(5)  Die per Videokonferenztechnik zugeschalteten Mitglieder müssen die Kamera während der gesamten Sitzung eingeschaltet lassen, auch wenn sie ihren Platz verlassen. Der Ton kann ausgeschaltet werden.

VII. Abschnitt

Schlussvorschriften, Inkraftsetzung

§ 24
Auslegung der Geschäftsordnung

Bei Zweifeln über Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende des Gemeinderates. Erhebt sich gegen seine Entscheidung Widerspruch, so entscheidet der Gemeinderat mit der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der Widerspruch zurückgewiesen.

§ 25
Abweichungen von der Geschäftsordnung

Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung kann nur im Einzelfall und nur dann abgewichen werden, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und kein Mitglied in der Sitzung des Gemeinderates widerspricht.

§ 26
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 27
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung des Gemeinderates am 14.08.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 05.11.2014 außer Kraft.

Die Geschäftsordnung soll für jede Legislatur neu verabschiedet werden. Sie gilt bis zur jeweiligen Neufassung unverändert fort.

Naumburg, den 14.08.2024

gez. Jörg Schütze
Vorsitzender des Gemeinderates

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Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse.pdf
3.5 MB
19.09.2024

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