Aufgrund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in Verbindung mit § 50 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) und § 8 Bundesfernstraßengesetz jeweils in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat am 26.02.2025 folgende Satzung beschlossen
Präambel
Vom Abdruck der Präambel wird abgesehen.
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
1. Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen sowie für Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in der Stadt Naumburg (Saale).
2. Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
3. Zu den Straßen gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§ 2
Gemeingebrauch
Grundsätzlich ist für jedermann der Gebrauch der öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet. Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist eine Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Stadt Naumburg (Saale), soweit im § 3 dieser Satzung – Erlaubnisfreie Sondernutzungen – nichts anderes bestimmt ist.
§ 3
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
1. Keiner beziehungsweise keiner gesonderten Erlaubnis bedürfen:
- Bauaufsichtlich oder denkmalrechtlich genehmigte oder baugenehmigungsfreie Bauteile wie Gebäudesockel, Gesimse, Erker, Eingangsstufen, Vordächer, Kellerlichtschächte sowie Werbeanlagen soweit diese mit den Regeln der Werbeanlagensatzung übereinstimmen. Dies lässt die Gebührenpflicht unberührt.
- Die Lagerung von Gegenständen der Ver- und Entsorgung (ausgenommen davon sind Container für Bauzwecke) auf Gehwegen, sofern die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht bzw. der Fußgängerverkehr nicht behindert wird.
- Aufstellen und Anbringen von Fahnenmasten, Transparenten, Dekorationen, Lautsprecheranlagen, Tribünen und dergleichen bei behördlich genehmigten Feiern, Umzügen, Prozessionen u.a. Veranstaltungen sowie von Schildern und Tafeln, die lediglich den Luftraum über der Straße beanspruchen bis zu einer Größe von 0,50 m², sofern sie höher als 3 m über der Straße angebracht sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn für das Aufstellen und Anbringen Straßen im Sinne von § 1 dieser Satzung notwendigerweise beschädigt werden müssen.
- Nutzungen im Zusammenhang mit Versorgungsleitungen gem. 23 Abs. 2 und 3 StrG LSA sowie das Anbringen und Aufstellen von Briefkästen, Fernmelde- und Versorgungsanlagen in den üblichen Abmessungen durch die Versorgungsunternehmen im Rahmen der bestehenden Konzessionen bzw. des Fernmeldegesetzes.
- Das Verteilen von Handzetteln, Flugblättern und Schriften politischen, kulturellen oder religiösen Inhalts auf öffentlichen Straßen, behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien. Diese Tätigkeiten sind vor Beginn der Ausübung der Stadt anzuzeigen. Wird diese erlaubnisfreie Sondernutzung beendet, so hat der Erlaubnisnehmer die von ihm erstellten Einrichtungen und für die Sondernutzung verwendeten Gegenstände zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß herzustellen.
- Aufstellen/ Anbringen sonstiger Dekorationsgegenstände vor dem privaten Grundstück bzw. vor dem eigenen Geschäft (z. B. Blumenkübel), die sich nicht auf das Warensortiment beziehen (Maximalgröße je Gegenstand Länge 0,50 m x Breite 0,50 m x Höhe 1,00m), maximale gesamt Nutzungsfläche 0,50 m² je Geschäft oder Privatgrundstück. Für erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten die Regelungen über die Haftung gem. § 10 dieser Satzung.
- Die Benutzung der Straße durch die Anlieger über den Gemeingebrauch hinaus bedarf keiner Erlaubnis, sofern sie für die Zwecke des Grundstückes erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Sofern der vorhandene Gehweg eine Breite von weniger als 1,00 m aufweist oder die verbleibende Restbreite durch die Nutzung weniger als 1,00 m beträgt, ist für vorgenannte Zwecke, mindestens 3 Werktage vor Benutzung die Erlaubnis hierfür beim Ordnungsamt der Stadt Naumburg (Saale) einzuholen.
2. Die unter § 3 Abs. 1 Buchst. b. bis e. aufgeführten Sondernutzungen sind der Stadt Naumburg (Saale) mindestens zwei Wochen vor Inanspruchnahme bzw. Ausübung schriftlich anzuzeigen.
3. Sonstige, nach anderen gesetzlichen, ortsrechtlichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen werden durch diese Regelungen nicht ersetzt.
4. Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach § 3 Abs. 1 sind widerruflich. Sie können aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder auf Grund von öffentlichem Interesse durch Bedingungen und Auflagen beschränkt und teilweise oder vollständig untersagt werden.
§ 4
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen
1. Alle Handlungen, welche über den Geltungsbereich gem. § 18 StrG LSA hinaus nicht in § 3 dieser Satzung aufgeführt sind, bedürfen in jedem Einzelfall der besonderen Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) der Stadt Naumburg (Saale).
2. Sonstige, nach anderen gesetzlichen, ortsrechtlichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen werden durch diese Regelungen nicht ersetzt. Insbesondere sind die Richtlinien der Stadtplanung soweit vorhanden zu beachten.
3. Die Sondernutzungen müssen sich nach Umfang und Gestaltung den historischen Geprägen des Kernbereiches anpassen. Dabei ist eine Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes unzulässig.
4. Das Verfahren zur Beantragung und Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bestimmt sich nach den §§ 6 bis 8 dieser Satzung.
§ 5
Warenauslagen
1. Warenauslagen sind durch die jeweils unterschiedlichen Bedingungen in den einzelnen Straßenzügen bis zu einer Tiefe von grundsätzlich 1,50 m zugelassen, soweit dadurch der durch die Widmung bestimmte wegerechtliche Status der Straße nicht beeinflusst wird. Darüber hinaus dürfen sich durch die aufgestellten Warenträger, Ständer, Tische etc. keine Hindernisse und Gefahrenstellen ergeben.
2. Die Höhe der Warenauslagen ist auf maximal 1,50 m zu beschränken. Das Anbringen von Überdachungen über mobilen Warenträgern ist zu beantragen. Die Präsentation der Waren an Gebäudeteilen ist untersagt.
§ 6
Erlaubnisantrag
1. Die Erteilung der Sondernutzung setzt einen Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form voraus, der mit den Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung 14 Tage vor Beginn bei der Stadt Naumburg (Saale) einzureichen ist. Die Stadt Naumburg (Saale) kann dazu Erläuterungen durch Zeichnungen und textliche Beschreibungen oder in anderer geeigneter Form verlangen. Abweichend hiervon sind Stadt- und Straßenfeste aufgrund der weitreichenden Behördenbeteiligungen sowie der starken Außenwirkung grundsätzlich 6 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn bei Stadt Naumburg (Saale) zu beantragen.
2. Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück in Anspruch genommen oder in seiner Nutzung beeinträchtigt, kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig gemacht werden. Entsprechend kann verfahren werden, wenn durch die Sondernutzung Rechte Dritter auf Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus beeinträchtigt werden könnten.
3. Erlaubnisanträge zur Ausübung von Sondernutzungen sind grundsätzlich vom Erlaubnisnehmer oder dessen Bevollmächtigten zu stellen. Bauliche Maßnahmen am Straßenkörper dürfen nur durch Fachfirmen ausgeführt werden. Bei der Stadt Naumburg (Saale) ist mindestens zwei Wochen vorher durch die ausführende Firma eine Aufbruchgenehmigung einzuholen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt hiervon unberührt.
4. Bei Vorlage mehrerer Anträge für den gleichen Standort und die gleiche Nutzungszeit erfolgt die Vergabe der Fläche nach dem Ermessen der Stadt Naumburg (Saale).
§7
Sondernutzungserlaubnis
1. Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird befristet oder auf Widerruf erteilt. Weiterhin kann sie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Nachträgliche Beschränkungen können festgelegt werden, wenn diese aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus sonstigen, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen erforderlich sind.
2. Der Erlaubnisbescheid zur Sondernutzung wird schriftlich erteilt. Die Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf, Widerruf, Einziehung der Straße oder Verzicht.
3. Die erteilte Erlaubnis ist während der Ausübung der Sondernutzung bei Baustellen an diesen oder bei anderweitiger Sondernutzung vor Ort bereitzuhalten und auf Verlangen den Mitarbeitern der Stadt Naumburg (Saale) vorzuzeigen.
4. Öffentliche Straßen dürfen für eine Sondernutzung erst dann in Anspruch genommen werden, nachdem die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis erteilt ist.
5. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.
§ 8
Versagung und Widerruf
1. Die Erlaubnis ist zu versagen, zu beschränken oder zu widerrufen, wenn
- die benötigte Fläche wegen anderer Nutzungen nicht zur Verfügung
gestellt werden kann,
- die Sondernutzung die Sicherheit oder die Leichtigkeit des Verkehrs, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, den Straßenbau oder städtebauliche bzw. denkmalpflegerische Aspekte gefährdet, beeinträchtigt oder wesentlich erschweren würde,
- der Nutzer bzw. Erlaubnisnehmer die geforderten Sicherheiten und Vorschüsse nach § 18 Abs. 4 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht leistet,
- nachträglich die Voraussetzungen für die Erteilung entfallen,
- der Erlaubnisnehmer die Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,
- der Erlaubnisnehmer die festgesetzte Gebühr nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb der vorgegebenen Zahlungsfrist zahlt,
- das Stadtbild durch die Ausübung einer Sondernutzung negativ beeinflusst wird (z. B. durch Verschmutzung, Abnutzung, Verschleiß o. Ä.),
- während des Weihnachtsmarktes, anderen Stadtfesten und weiteren Veranstaltungen vor Gaststätten Verkaufsstände aufgestellt werden
§ 9
Pflichten der Erlaubnisnehmer
1. Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Sondernutzung eine Beweissicherung der beanspruchten Fläche durchzuführen. Bei Beanstandung sind diese sofort die Stadt Naumburg (Saale) zu melden. Insbesondere hat der Erlaubnisnehmer der Stadt Naumburg (Saale) die Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierfür kann die Stadt Naumburg (Saale) im Einzelfall angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
2. Mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis geht die Verkehrssicherungspflicht für die in Anspruch genommene Verkehrsfläche auf den Erlaubnisnehmer über. Die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen sind nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm überlassene Fläche in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu erhalten. Zu seinen Pflichten gehört auch die aufgrund eines Straßenaus- oder -umbaus erforderliche Anpassung seiner Anlage sowie die Pflege der Bäume. Bestimmungen zur Barrierefreiheit sind zu beachten.
3. Der Erlaubnisnehmer soll sicherstellen, dass Fußgängerdurchgänge von mind. 1,00 m Breite oder Zufahrten des Lieferverkehrs, der Entsorgungs- und Rettungsfahrzeuge von mind. 3,00 m Breite und 3,50 m Höhe freigehalten werden. Zu beachten ist, dass in Kurvenradien mindestens 3,50 m im Radius ab der äußersten Außenkante des Bauwerks frei zu halten sind.
4. Die Sondernutzung zur Außenbewirtschaftung (Gastronomie) erfasst grundsätzlich nur die Befugnis zum Aufstellen von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen. Das Aufstellen von weiteren gestalterischen Elementen wie z.B. Blumenkübeln, Podeste, Trennelemente bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Erlaubnis. § 4 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung ist zwingend zu beachten.
5. Der Nutzer bzw. Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen möglich ist. Wasserablaufrinnen, Hydranten und Kanalschächte sind freizuhalten.
6. Soweit beim Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen der Straßenkörper aufgegraben werden muss, ist die Arbeit so vorzunehmen, dass jeder dauerhafte Schaden am Straßenkörper, den angrenzenden Grünflächen und Bäumen und übrigen Anlagen, insbesondere an den Wasserablaufrinnen und den Versorgungs- und Kanalleitungen sowie eine Änderung ihrer Lage, vermieden wird. Die Stadt Naumburg (Saale) ist mindestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen.
7. Bauliche Maßnahmen am Straßenkörper dürfen nur durch Fachfirmen ausgeführt werden. Bei der Stadt Naumburg (Saale) ist mindestens zwei Wochen vorher durch die ausführende Firma eine Aufbruchgenehmigung einzuholen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt hiervon unberührt.
8. Nach Beendigung der Sondernutzung ist der ursprüngliche Zustand der Verkehrsfläche wiederherzustellen. Verunreinigungen – auch angemessen über den genutzten Bereich hinaus – sind unverzüglich zu beseitigen.
9. Kommt der Erlaubnisnehmer mit einer der ihm nach den vorstehenden Bestimmungen obliegenden Maßnahmen in Verzug, so ist die Stadt Naumburg (Saale) nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist berechtigt, die Maßnahme auf seine Kosten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
10. Der Erlaubnisnehmer hat gegenüber der Stadt Naumburg (Saale) keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
§ 10
Haftung
1. Die Stadt Naumburg (Saale) haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Nutzer bzw. Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis übernimmt die Stadt Naumburg (Saale) keinerlei Haftung, insbesondere nicht für den Zustand und die Sicherheit der eingebrachten Sachen.
2. Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Stadt Naumburg (Saale) für alle Schäden, die durch die Ausübung der Sondernutzung entstehen. Er haftet gegenüber der Stadt Naumburg (Saale) insbesondere dafür, dass durch die ausgeübte Sondernutzung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Er haftet ferner für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung seines Personals ergeben. Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt Naumburg (Saale) von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten gegen die Stadt Naumburg (Saale) aus der Art der Nutzung erhoben werden können.
3. Die Stadt Naumburg (Saale) kann verlangen, dass der Nutzer bzw. Erlaubnisnehmer zur Deckung seines Risikos bei Schadenhaftung vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Nutzung aufrechterhält. Auf Verlangen der Stadt Naumburg (Saale) sind geeignete Nachweise über Art und Dauer bzw. über das Bestehen dieser Versicherung vorzulegen.
§ 11
Gebührenpflicht
1. Für Sondernutzungen an den Gemeindestraßen und den Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gemeindegebiet werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Höhe der Gebühren und der jeweilige Erhebungszeitraum bemessen sich nach dem zu dieser Zeit gültigen Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Sondernutzungen nach § 3 dieser Satzung, die keiner besonderen Erlaubnis bedürfen, bleiben gebührenfrei.
2. Die Gebühren werden nach 2 Kategorien berechnet, sofern keine anderweitige Regelung erfolgt.
- Zur Kategorie 1 gehört die Altstadt einschließlich der Ringstraßen (Lindenring, Kramerplatz, Salztor, Wenzelsring, Jakobsring, Curt-Becker-Platz, Marienring, Heinrich-v.-Stephans-Platz und der Postring) sowie die Domstadt begrenzt durch die Straßen Neumauer, Georgenmauer, Georgenstraße, Hinter dem Dom, Lindenhof, Freyburger Straße. Das übrige Stadtgebiet einschließlich der Ortsteile gehört zur Kategorie 2.
- Für die Berechnung der Gebühren der Sondernutzung Außengastronomie (Punkt III. Nr. 10 des Gebührenverzeichnisses zur Sondernutzungssatzung) gehört zur Kategorie 1 der Domplatz, der Steinweg, die Herrenstraße und der Markt. Alle anderen Straßen sowie das übrige Stadtgebiet einschließlich der Ortsteile gehören zur Kategorie 2.
3. Sondernutzungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird.
4. Die nach dem Gebührenverzeichnis jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich zu erhebende Gebühr wird für jede angefangene Berechnungseinheit voll berechnet. Ist die sich nach § 11 Abs. 4 ergebende Gebühr geringer als die im Gebührenverzeichnis festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.
5. Ist eine Sondernutzung im Gebührenverzeichnis nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung. Fehlt eine solche Tarifstelle, ist die Gebühr nach Art und Maß der Einwirkung auf Straße und Gemeingebrauch und nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen. Es wird eine Rahmengebühr von 5,00 € bis 5.000,00 € festgelegt.
6. Die Erhebung von Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Naumburg (Saale) bleibt hiervon unberührt.
§ 12
Gebührenschuldner
1. Gebührenschuldner im Sinne dieser Satzung sind
- Der Antragsteller,
- Der Erlaubnisnehmer oder
- Wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13
Entstehung, Fälligkeit, Festsetzung und Vollstreckung der Gebühr
1. Die Gebührenschuld entsteht
- Für Sondernutzungen auf Zeit: Bei Erteilung der Erlaubnis
- Für Sondernutzungen auf Widerruf:
Für das laufende Jahr bei der Erteilung der Erlaubnis
Für nachfolgende Jahre jeweils am 31.01.
- Bei Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis nicht erteilt wurde: Mit deren Beginn.
2. Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden mit Bekanntgabe des Bescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht der Bescheid einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
3. Die Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.
§ 14
Mindestgebühr
Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 10,00 €.
§ 15
Gebührenerstattung
1. Endet die Befugnis zu einer Sondernutzung vor Ablauf des der Gebührenfestsetzung zugrundeliegenden Zeitraumes, ist ein entsprechender Teil der Gebühr zu erstatten, wenn dies innerhalb eines Monats nach Beendigung der Befugnis beantragt wird. Hierbei werden jedoch angefangene Monate und Wochen nicht berücksichtigt.
2. Beträge unter 10,00 € werden nicht erstattet.
§ 16
Gebührenfreiheit
1. Dient eine Sondernutzung gemeinnützigen Zwecken, können die Sondernutzungsgebühren ermäßigt oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Die Erhebung von Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Naumburg (Saale) bleibt hiervon unberührt.
2. Für Wahlplakate werden innerhalb der letzten 4 Wochen vor Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen keine Sondernutzungsgebühren erhoben.
§ 17
Billigkeitsmaßnahmen
Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Das Verfahren richtet sich nach der entsprechenden Dienstanweisung bzw. -vereinbarung der Stadt Naumburg (Saale).
§ 18
Verwaltungsgebühren
Die Bestimmung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt; Verwaltungskosten werden neben den Sondernutzungsgebühren erhoben.
§ 19
Ausnahmen
Die Stadt Naumburg (Saale) kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen und Bestimmungen dieser Satzung zulassen.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in § 48 Abs. 1 StrG LSA genannten Tatbestände erfüllt.
2. Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 48 Abs. 2 StrG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
3. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Sondernutzungssatzung verstößt, insbesondere entgegen
- 2 dieser Satzung eine Straße im Sinne des § 1 dieser Satzung über den Gemeingebrauch hinaus ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt,
- 3 Abs. 2 erlaubnisfreie Sondernutzungen nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in entsprechender Form anzeigt,
- 3 Abs. 4 Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt,
- 7 Abs. 1 einer erteilten Bedingung oder Auflage nicht nachkommt,
- 7 Abs. 5 eine öffentliche Straße vor Erteilung einer erforderlichen Sondernutzungserlaubnis in Anspruch nimmt,
- 9 Abs. 2 die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nicht oder nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält und den früheren Zustand der überlassenen Fläche nicht ordnungsgemäß wiederherstellt,
- 9 Abs. 3 die erforderlichen Mindestmaße für Fußgängerdurchgänge oder Rettungszufahrten nicht einhält,
- 9 Abs. 5 den ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen, Wasserablaufrinnen, Hydranten und Kanalschächten nicht ermöglicht,
- 9 Abs. 6 beim Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen, bei denen der Straßenkörper aufgegraben werden muss, nicht einen dauerhaften Schaden am Straßenkörper, angrenzenden Grünflächen und Bäumen sowie an sonstigen Anlagen so weit wie möglich vermeidet oder die entsprechenden Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 9 Abs. 7 bauliche Maßnahmen am Straßenkörper nicht durch Fachfirmen ausführt und eine Aufbruchgenehmigung hierfür nicht oder nicht rechtzeitig durch die ausführende Firma eingeholt wird,
- 9 Abs. 8 nach Nutzungsende nicht alle erstellten Errichtungen entfernt und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherstellt oder Verunreinigungen nicht beseitigt
soweit nicht die Handlungen einen Tatbestand des § 48 StrG LSA erfüllen.
4. Diese Ordnungswidrigkeiten können gem. § 8 des Kommunalverfassungsgesetzes LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
5. Zwangsmaßnahmen nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 54 ff. des Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt, bleiben unberührt.
§ 21
Sprachliche Gleichstellung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 22
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung ist bis zum Inkrafttreten einer neuen Satzung die Bestimmung anzuwenden, welche dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Satzungslücken.
§ 23
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft.
Armin Müller
Oberbürgermeister
Anlage: Gebührenverzeichnis