Für das durch das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd (ALFF Süd) mit Beschluss vom 07.12.2011 angeordnete und mit den Beschlüssen vom 07.12.2017 und 12.10.2023 geänderte Flurbereinigungsverfahren Goseck- Himmelswege ergeht folgende
3. Änderungsanordnung zur Teilung und gleichzeitigen Änderung des Flurbereinigungsgebietes
1. Teilung
Das Flurbereinigungsverfahren Goseck - Himmelswege wird gemäß § 8 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S . 546), zuletzt geändert durch Ar tikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBI. 1 S. 2794), i.V.m. § 86 Abs. 2 Nr. 1 FlurbG in folgende Gebiete geteilt:
Flurbereinigungsverfahren Goseck - Himmelswege
Weiterhin Verfahrensnummer 611/ 46 BLK026
Flurbereinigungsverfahren Goseck - Himmelswege
Weiterhin Verfahrensnummer 611/ 46 BLK026
Die aus dem Verfahren Goseck-Himmelswege in das Verfahren Markröhlitz ehemalige Milchviehanlage überführten Flurstücke und deren gemeinsame Flächengröße können dem Verzeichnis der Verfahrensflurstücke (Anlage 1) entnommen werden. Das neue Verfahrensgebiet ist auf der zu diesem Beschluss gehörenden Gebietskarte für das BOV Markröhlitz ehemalige Milchviehanlage - 42 BLK 377 (Anlage 2) gekennzeichnet.
Durch die Teilung entsteht für das Bodenordnungsgebiet als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Teilnehmergemeinschaft, die aus den Eigentümern der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und Gebäude sowie aus den diesen gleichstehenden Erbbauberechtigten gebildet wird. Die Teilnehmergemeinschaft führt die Bezeichnung:
" Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens Markröhlitz"
Sie hat ihren Sitz in der Verbandsgemeinde Unstruttal in der Gemeinde Goseck OT Markröhlitz.
Für das Flurbereinigungsverfahren Goseck entsteht keine neue Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft wird weiterhin durch alle Eigentümer und Erbbauberechtigten aus den Teilgebieten gebildet(§ 10 FlurbG) und von dem bereits gewählten Vorstand vertreten.
Alle bisher ergangenen Anordnungen, Verhandlungen oder sonstige Maßnahmen behalten ihre Gültigkeit, bis sie geändert oder aufgehoben werden.
II. Ausschluss
Vom Flurbereinigungsverfahren Goseck - Himmelswege werden gemäß § 8 FlurbG zudem folgende zwei Flurstücke ausgeschlossen:
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
Nutzung |
Eulau |
3 |
2671 |
Gehölz |
Uichteritz |
13 |
595 |
Wohnbaufläche |
Das nach der Teilung und dem Ausschluss verbleibende Verfahrensgebiet ist auf der zu diesem Beschluss gehörenden Gebietskarte für das BOV Goseck - Himmelswege - 46 BLK 026
{Anlage 3) dargestellt, die Lage der zwei Flurstücke auf den Detailkarten {Anlage 4 und 5).
Begründung
Das ALFF Süd hat mit Beschluss vom 07.12.2011 das Flurbereinigungsverfahren Goseck - Himmelswege nach § 86 FlurbG angeordnet. Mit den Beschlüssen vom 07.12.2027 und 12.10.2023 erfolgte eine zweckmäßigere Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes.
zu 1. Teilung
lm Verfahrensgebiet befinden sich die Grundstücke der ehemaligen Milchviehanlage Markröhlitz im Bereich der Gemarkung Goseck Flur 5, auf welchen noch getrenntes Eigentum an Grund und Boden und aufstehenden Gebäude besteht. Die Zusammenführung des getrennten Eigentums soll nunmehr zeitnah und getrennt vom Flurbereinigungsverfahren Goseck - Himmelswege als Bodenordnungsverfahren (BOV) ,,Markröhlitz ehemalige Milchviehanlage" nach
§ 64 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i. V. m. § 56 LwAnpG mit der zukünftigen
Verfahrensnummer 611/ 42 BLK377 erfolgen. Hierzu war bereits am 24.11.2011 ein Antrag eines betroffenen Bodeneigentümers eingegangen. lm Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 des Grundgesetzes bedarf es der zügigen Wiederherstellung der Verfügungsgewalt der jeweiligen Eigentümer über ihr Eigentum.
zu 11. Ausschluss
Das Flurstück Eulau Flur 3 Nummer 2671 war ursprünglich Teil des Überhakenflurstückes 350, das zwischenzeitlich aufgelöst wurde. Das neue Flurstück 2671 Hegt in der bewachsenen Böschung der Saale. Für dieses Flurstück gibt es keinen Regelungsbedarf durch die Flurbereinigungsbehörde.
Das Flurstück Uichteritz Flur 13 Nummer 595 wurde zwischenzeitlich mit einem Einfamilien haus bebaut und ist in seinen Grenzen durch Grenzfestgestellung bereits erfasst. Für dieses Flurstück gibt es ebenfalls keinen Regelungsbedarf mehr durch die Flurbereinigungsbehörde.
Durch diese Änderungsanordnung verkleinert sich das Verfahrensgebiet(§ 7 FlurbG) im Flurbereinigungsverfahren Goseck-Himmelswege insgesamt um ca. 9 ha. Das entspricht in etwa 1 % der Fläche des bisherigen Flurbereinigungsgebietes. Damit hat sich das Verfahrensgebiet nur geringfügig geändert. Das Flurbereinigungsgebiet wurde so begrenzt, dass es dem Zweck der Flurbereinigung dient.
Die Flurbereinigungsbehörde hat das ihr nach § 8 Abs. 2 FlurbG zustehende Ermessen bei der Änderung des Flurbereinigungsgebietespflichtgemäß entsprechend den Vorgaben des § 1 Abs.1 VwVfG LSA i.V.m. § 40 VwVfG ausgeübt. Durch den Ausschluss der Flurstücke wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.
Datenschutzrechtliche Hinweise
Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem FlurbG werden im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundver-ordnung (DS-GVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet un-ter: http://lsaurl.de/alffsueddsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Süd, Müllnerstra-ße 59, 06667 Weißenfels erhältlich.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft,Flurneuordnungund ForstenSüd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels erhoben werden.
Germer Dienstsiegel