Informationen für Parteien

Sie möchten mit Ihrer Partei an den Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen am 09. Juni 2024 teilnehmen?

Die Voraussetzungen für eine Teilnahme richten sich insbesondere nach dem Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) und der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA).

Nachfolgend finden Sie Informationen zum Prozess:

 

Was muss ich einreichen, um mit meiner Partei bei der Wahl teilzunehmen?

     1. Wahlvorschlag nach Anlage 5b der KWO LSA

Für eine Mitwirkung an den Kommunalwahlen benötigt es zunächst immer eines gültigen Wahlvorschlages, welcher gem. § 30 Abs. 1 KWO LSA in Form der Anlage 5b der KWO LSA zu erfolgen hat.

Inhaltlich müssen Wahlvorschläge insbesondere die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 KWG LSA erfüllen. Hierzu zählen:

  • Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) inklusive der Angabe des in der Hauptsatzung der Stadt Naumburg (Saale) bestimmten Ortsteils eines jeden Bewerbers bzw. einer jeden Bewerberin,
  • Namen und Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Der Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den sie im Land führt;
  • sowie das Wahlgebiet.

Der Wahlvorschlag darf mehrere Bewerber/innen enthalten, soweit diese, Mitglied der entsprechenden Partei oder parteilos sind (§ 21 Abs. 4 und 7 KWG LSA).

Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem bzw. der Vorsitzenden oder der Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 9 KWG LSA).

Die Höchstzahl der Bewerber/innen auf einem Wahlvorschlag richtet sich nach § 21 Abs. 4 KWG LSA und ist um 5 Personen höher, als die Zahl der zu wählenden Mandatsträger/innen. Somit können je Wahl maximal die folgenden Anzahlen an Bewerber/innen auf dem Wahlvorschlag festgehalten werden:

Wahl Maximale Anzahl der Bewerber/innen auf dem Wahlvorschlag
Gemeinderat 45
OR Neidschütz / Boblas

10

OR Wettaburg / Meyhen / Beuditz 10
OR Flemmingen / Neuflemmingen 10
OR Kleinjena / Großjena / Roßbach / Großwilsdorf 12
OR Eulau 10
OR Schellsitz 8
OR Bad Kösen 20
OR Prießnitz 10
OR Janisroda / Neujanisroda 10
OR Crölpa-Löbschütz 10

Weiterhin soll auf dem Wahlvorschlag eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben sein (§ 21 Abs. 10 KWG LSA), anderweitig gelten die ersten beiden Unterzeichner/innen des Wahlvorschlages als Vertrauensperson und Stellvertretung (§ 21 Abs. 9 S. 1 bis 3 KWG LSA).

       2. Wahlanzeige nach Anlage 5a der KWO LSA

Parteien, die sich weder an der letzten Wahl zum Landtag noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Sachsen-Anhalt mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen können, wenn sie spätestens am 04. März 2024, 18:00 Uhr, der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 22 Abs. 1 KWG LSA). Hierzu ist das Formblatt der Anlage 5a der KWO LSA zu nutzen (§ 29 Abs. 1 Satz 3 KWO LSA).

       3. Unterstützungsunterschriften nach Anlage 6 der KWO LSA

Ob Ihre Partei Unterstützungsunterschriften sammeln muss und in welcher Höhe, können Sie in der Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters vom 20.12.2023 nachlesen. Die Bekanntmachung finden Sie hier.

Die Unterschriften der Wahlberechtigten sind auf den Formblättern der Anlage 6 der KWO LSA zu erbringen (§ 30 Abs. 4 KWO LSA). Die Formblätter erhalten Sie auf Anfrage vom Gemeindewahlleiter (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 KWO LSA).

Unterstützungsunterschriften dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 15 KWG LSA (20.12.23) und dem Ende der Einreichungsfrist (02.04.24, 18:00 Uhr) abgegeben worden sind (§ 21 Abs. 9 KWG LSA). Außerdem dürfen Unterschriften für Wahlvorschläge von Parteien erst nach Aufstellung der Bewerber/innen gesammelt werden (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 KWO LSA).

Bitte beachten Sie bei der Erbringung der Unterschriften auch die übrigen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 KWO LSA:

  • Es sind bei Anforderung der Formblätter nach Anlage 6 sowohl Name als auch Kurzbezeichnung der einreichenden Partei und die Bestätigung der Aufstellung der Bewerber nach § 24 Abs. 1 KWG LSA anzugeben.
  • Wahlberechtigte, die den Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen neben der persönlichen, handschriftlichen Unterzeichnung auch ihren Familiennamen, Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung angeben. Damit bestätigen die Wahlberechtigten gleichzeitig nur einen Wahlvorschlag zu unterzeichnen.
  • Es ist für jede unterzeichnende Person entweder auf dem Formblatt aus Anlage 6 der KWO LSA oder gesondert nach dem Muster der Anlage 7 der KWO LSA eine Bescheinigung der Gemeinde beizufügen, dass die Person zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlbereich wahlberechtigt ist, für den der Wahlvorschlag aufgestellt ist.
  • Jede/r Wahlberechtigte darf lediglich einen Wahlvorschlag je Wahl unterzeichnen. Bei der Unterzeichnung mehrerer Wahlvorschläge für die Gemeinderats- oder Ortschaftsratswahl sind sämtliche Unterzeichnungen von Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

        4. Zustimmungserklärung nach Anlage 8a der KWO LSA

Dem Wahlvorschlag sind von jedem Bewerber und jeder Bewerberin eine Erklärung zur Bereitschaft der Aufnahme in den Wahlvorschlag nach Anlage 8a der KWO LSA beizufügen (§ 21 Abs. 8 KWG LSA i. V. m. § 30 Abs. 5 Nr. 1 KWO LSA).

        5. Bescheinigung der Wählbarkeit nach Anlage 9a der KWO LSA

Zusätzlich muss für jeden Bewerber und jede Bewerberin die Bescheinigung der Wählbarkeit nach Anlage 9a der KWO LSA beigefügt werden.

        6. Bewerbererklärung nach Anlage 9c der KWO LSA

Für den Fall, dass durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) begründet ist, ist jede Person verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine Erklärung nach Anlage 9c der KWO LSA darüber beizufügen, ob er bzw. sie im Fall des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will (§ 21 Abs. 12 KWG LSA i. V. m. § 30 Abs. 5 Nr. 2a).

        7. Niederschrift zur Mitgliederversammlung nach Anlage 10 der KWO LSA

Die Bewerber/innen auf Wahlvorschlägen von Parteien und ihre Reihenfolge müssen von den, im Zeitpunkt ihres Zusammentretens im Wahlgebiet, wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Abstimmung gewählt worden sein (§ 24 Abs. 1 KWG LSA). Mit dem Wahlvorschlag ist eine Abschrift der Niederschrift über die Wahl der Bewerber/innen mit Angabe über Art, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder oder Delegierten sowie das Ergebnis der Abstimmung einzureichen (§ 24 Abs. 4 KWG LSA). Diese Niederschrift erfolgt gemäß § 30 Abs. 5 Nr. KWO LSA in Form von Anlage 10 der KWO LSA.

       8. Bescheinigung bei keiner Pateiorganisation

Bei Wahlvorschlägen, deren Bewerber/innen nach § 24 Abs. 1 Satz 4, 5 oder 6 KWG LSA bestimmt worden sind, ist mit dem Wahlvorschlag eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans einzureichen, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist (§ 30 Abs. 5 Nr. 4 KWO LSA).

        9. Bescheinigung der Parteimitgliedschaft

Parteiangehörige Bewerber/innen haben mit dem Wahlvorschlag eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über die Parteimitgliedschaft einzureichen (§ 30 Abs. 5 Nr. 5 KWO LSA).

      10. Erklärung zur Parteilosigkeit

Parteilose Bewerber/innen haben mit dem Wahlvorschlag eine von ihnen unterzeichnete Erklärung, dass sie parteilos sind, einzureichen (§ 30 Abs. 5 Nr. 6 KWO LSA).

 

Bis wann muss der Wahlvorschlag wo eingereicht werden?

Ihren Wahlvorschlag und die dazugehörigen Unterlagen richten Sie bitte bis Dienstag, den 02. April 2024, 18:00 Uhr an den Gemeindewahlleiter der Stadt Naumburg (Saale) unter:

Gemeindewahlleiter

Dr. Lars-Peter Maier

Markt 1

06618 Naumburg (Saale)

Es empfiehlt sich eine frühzeitige Einreichung der Wahlvorschläge!

 

Woher bekomme ich die Unterlagen?

Die Formblätter nach den Anlagen der KWO LSA können Sie sich selbstständig auf der Internetseite des Landes Sachsen-Anhalt herunterladen. Hier finden Sie die entsprechenden Verlinkungen:

Anlage 5a der KWO LSA

Anlage 5b der KWO LSA

Anlage 6 der KWO LSA – Ausnahme! Diese erhalten Sie vom Gemeindewahlleiter, Herrn Dr. Maier, gesiegelt und unterschrieben auf Antrag. Wenden Sie sich dazu bitte unter Angabe des Namens und der Kurzbezeichnung sowie der Bestätigung der Bewerberaufstellung Ihrer Partei an wahlen@naumburg-stadt.de

Anlage 7 der KWO LSA

Anlage 8a der KWO LSA

Anlage 9a der KWO LSA

Anlage 9c der KWO LSA

Anlage 10 der KWO LSA

Wir stellen Ihnen die Unterlagen selbstverständlich auch per E-Mail oder postalisch zur Verfügung. Wenden Sie sich hierzu ebenfalls an wahlen@naumburg-stadt.de oder aber an das Wahlbüro, Markt 1, 06618 Naumburg (Saale).

 

Was sollte meine Partei noch beachten?

Die oben genannten Informationen gelten ausschließlich für die Gemeinderatswahl der Stadt Naumburg (Saale) und die Ortschaftsratswahlen der zugehörigen Ortschaften.

Über Teilnahme an der Kreistagswahl müssen Sie sich beim Burgenlandkreis informieren.

Beachten Sie in jedem Fall die Wahlbekanntmachungen, welche Sie hier finden können.

Sollten Sie mit einer Wählergruppe oder als Einzelbewerber/in statt als Partei an den Kommunalwahlen teilnehmen wollen, gelten für Sie andere Voraussetzungen. Bitte beachten Sie hierzu unsere weiteren Informationsseiten:

Ich brauche Informationen für Wählergruppen.

Ich brauche Informationen für Einzelberwerber/innen.

 

Ich habe noch Fragen. An wen kann ich mich wenden?

Die Stadt Naumburg (Saale) steht Ihnen gerne für weitere Informationen im Bezug zu den Wahlen am 09. Juni 2024 zur Verfügung. Kontaktieren Sie hierzu das Wahlbüro unter wahlen@naumburg-stadt.de oder 03445 / 273 146.

 

© sg 10

Zurück